Fachbeitrag 25.09.2019

Modernisierung des Vollstreckungsverfahrens in Serbien


Modernisierung des Vollstreckungsverfahrens in Serbien – die elektronische Gerichtstafel und die elektronische, öffentliche Zwangsversteigerung von Immobilien und beweglichen Sachen des Schuldners werden zu verpflichtende Elemente des Vollstreckungsverfahrens;

Neue Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über die Vollstreckung und Sicherung von Forderungen sind am 03. August 2019 in Kraft getreten. Das geänderte und ergänzte Gesetz wird ab dem 01. Januar 2020 angewendet, wobei einzelne Bestimmungen erst ab dem 01. März 2020 bzw. ab dem 01. September 2020 mit aufschiebender Wirkung anwendbar sind.

Die Änderungen und Ergänzungen lösen einerseits Unklarheiten in der Rechtsprechung auf, und führen andererseits ganz neue Lösungen und Prozessrechtsinstitute im Vollstreckungsverfahren ein.

 

Erweiterung von Befugnissen der öffentlichen Vollzieher: neue ausschließliche Zuständigkeiten

Eine bedeutende konzeptuelle Neuigkeit betrifft sowohl die Erweiterung der Zuständigkeiten der öffentlichen Vollzieher in der Phase der Durchführung der Vollstreckung, als auch die Zuteilung völlig neuer ausschließlicher Zuständigkeiten in der Phase der Bestimmung der Vollstreckung.

Die wichtigste und wesentlichste Neuigkeit spiegelt sich in der Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag der Vollstreckungsgläubiger und die Fassung des Vollstreckungsbescheides zur Eintreibung der Forderungen gegen die Republik Serbien oder eine lokale Selbstverwaltung (wenn der Schuldner die Republik Serbien, eine autonome Provinz, eine Einheit der lokalen Selbstverwaltung oder ein direkter oder indirekter Nutzer der Budgetmittel ist) wider.

Ausschließlich der öffentliche Vollzieher ist für die Zwangsvollstreckung in Immobilien und bewegliche Sachen sowie für die Vollstreckung der Leistungsurteile zuständig, dessen Erfolg neben dem Schuldner auch ein Dritter vornehmen kann.

Zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung, die bei der Frage der Zuständigkeit für die Eintreibung des gesetzlichen Unterhaltes geteilter Meinung war (ob die Vollstreckung durch das Gericht oder den öffentlichen Vollzieher durchzuführen ist), schreibt das Gesetz nun explizit vor, dass in Familienstreitsachen ausschließlich das Gericht für die Vollstreckung zuständig ist, außer bei der Eintreibung des gesetzlichen Unterhaltes.

Die Tatsache, dass öffentliche Vollzieher für Vollstreckungen aus Beschlüssen ausschließlich zuständig werden sein, für welche gesetzlich vorgeschrieben ist, dass sie von Amts wegen zu vollstrecken sind (z. B. die Eintreibung von Gerichtsgebühren), stellt ebenfalls eine wichtige Gesetzesneuigkeit dar.

Das Gesetz enthält zudem eine allgemeine Bestimmung, die besagt, dass dem öffentlichen Vollzieher durch ein gesondertes Gesetz die ausschließliche Zuständigkeit eingeräumt werden kann. Damit wird in erster Linie die Möglichkeit offen gelassen, dass den öffentlichen Vollziehern zukünftig auch die Eintreibung von Steuern und lokalen öffentlichen Einkommen anvertraut wird.

Schließlich wurden auch die Vermittlungsbefugnisse der öffentlichen Vollzieher institutionalisiert. Gläubiger haben jetzt eine spezielle Prozessmöglichkeit (aber keine Pflicht!), vor der Einleitung des gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens beim öffentlichen Vollzieher das Verfahren einer freiwilligen Eintreibung von Geldforderungen zu beantragen. Dieses außergerichtliche Verfahren leitet der Gläubiger durch die Einreichung eines schriftlichen Antrages ein, dem auch die Vollstreckungsurkunde beizufügen ist. Daraufhin fordert der öffentliche Vollzieher den Schuldner auf, die Forderungen innerhalb einer Frist von 60 Tagen freiwillig zu begleichen. Ausgenommen der Tatsache, dass die Kosten eines außergerichtlichen Verfahrens beträchtlich niedriger sind als die Kosten eines gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens, halten die Gläubiger den Vorteil, dass mit der Einleitung dieses außergerichtlichen Verfahrens die Verjährungsfrist für 60 Tage gehemmt wird, für das Wichtigste. Da es sich hier um ein außergerichtliches Verfahren sui generis handelt, wird dieses nachträglich durch eine entsprechende gesetzliche Regelung detaillierter geregelt.

 

Neue Vollstreckungsurkunde

Die Entscheidung des Verfassungsgerichtes, womit eine Verfassungsbeschwerde auf Schadensersatz angenommen wurde, wird laut diesen Änderungen und Ergänzungen als eine Vollstreckungsurkunde eingeführt.

Die Pfandregister- und Finanzleasingregisterauszüge als vollstreckbare Urkunden wurden präzisiert. Das Gesetz schreibt jetzt strikt vor, dass diese Urkunden nur die Vollstreckung in den Pfand- oder Leasinggegenstand zulassen (also nicht in ein anderes Vermögen des Schuldners). Obwohl diese bis dato gesetzlich ungeregelte Lösung in der Rechtsprechung überwog, bezogen bisher einzelne Gerichte hierzu unterschiedliche Stellungen.

 

Neues Vollstreckungsmittel

Als neues Vollstreckungsmittel fügt das Gesetz die „Verwertung anderer Vermögensrechte des Vollstreckungsschuldners“ hinzu (Marke, Patent u.Ä.).

 

Vollstreckung in das ganze Vermögen

Die bisher geltende Regel, dass eine Vollstreckung in das ganze Vermögen nur aufgrund von bestimmten Vollstreckungstiteln verlangt werden kann, wurde richtigerweise geändert. Das neue Gesetz ermöglicht nun die Durchführung der Vollstreckung in das ganze Vermögen des Schuldners aufgrund jeder Vollstreckungsurkunde.

 

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Verschärfte Regeln für die Verfahrenskosten

Der Gesetzgeber spricht sich gegen die Rechtsprechung aus, die bisher mehrere Vollstreckungsverfahren zur gesonderten Eintreibung mehrerer Geldforderungen gegen denselben Schuldner zugelassen hat, obwohl dazu nur ein Vollstreckungsverfahren notwendig wäre.

Dass ein Gläubiger aufgrund derselben Vollstreckungsurkunde gesonderte Vollstreckungsverfahren zur Eintreibung der Hauptforderung, der gesetzlichen Verzugszinsen und der Gerichtskosten führt, ist in der Praxis immer häufiger vorgekommen. Nicht selten haben Gläubiger mehrere Vollstreckungsverfahren zur Eintreibung ihrer Forderungen aus einzelnen Rechnungen eingeleitet, deren Grundlage dasselbe Rechtsgeschäft war (z.B. Rechnungen für monatliche Raten aufgrund desselben Kaufvertrags).

Diese Handlungsweise verursacht Verfahrenskosten, die für eine erfolgreiche Eintreibung der Forderungen unnötig sind und die dennoch vom Vollstreckungsschuldner beglichen werden müssen. Aus diesem Grund schreiben die neuen Gesetzesbestimmungen vor, dass der Gläubiger in den angeführten Fällen nur ein Recht auf Ersatz jener Kosten hat, die ihm entstehen würden, wenn er ein Vollstreckungsverfahren zur Eintreibung mehrerer formal getrennter Forderungen einleiten würde.

 

Elektronisch vorzunehmende Prozesshandlungen

Eine absolute Neuigkeit im Vollstreckungsverfahren stellen die Rechtsinstitute der elektronischen Gerichtstafel und der elektronischen öffentlichen Versteigerung dar.

Das Gesetz schreibt vor, dass die Zustellung aller Unterlagen ausschließlich über die elektronische Gerichtstafel durchzuführen ist. Es wird erwartet, dass diese Lösung zur Effizienz und Transparenz des Vollstreckungsverfahrens beträchtlich beitragen und den Parteien den Zutritt zum Gericht erleichtern wird.

Ein öffentlicher Verkauf soll in Zukunft mittels elektronischer öffentlicher Versteigerung erfolgen und wird erstmals ab dem 01. März 2020 möglich sein. Ab dem 01. September 2020 wird der elektronische Verkauf dann die einzige Form der öffentlichen Zwangsversteigerung von Immobilien und beweglichen Sachen sein.

Eine bedeutende Verbesserung spiegelt sich auch in der Möglichkeit der Einreichung des Vollstreckungsantrags in elektronischer Form wider. Das Gesetz sieht beim „elektronischen Vollstreckungsantrag“ keine Besonderheiten vor, sodass die Einführung entsprechender Regelungen seitens des Justizministeriums erwartet wird.

 

Kürzere Fristen in Wirtschaftsstreitigkeiten

Das Gesetz gibt unter dem Titel „gekürztes Vollstreckungsverfahren“ eine modifizierte Form des Vollstreckungsverfahrens vor, das bei Rechtsstreitigkeiten geführt wird, für die das Handelsgericht zuständig ist (sogenannte Wirtschaftsstreitigkeiten). Dieses Verfahren ist nur aufgrund der folgenden vollstreckbaren Urkunden möglich: (1) Wechsel und Schecks einer einheimischen oder ausländischen Person, mit Protesterhebung, falls das für die Begründung der Forderungen notwendig ist, (2) unbedingte Bankgarantie, (3) unbedingtes Akkreditiv und (4) beglaubigte Erklärung des Vollstreckungsschuldners, in der er die Bank ermächtigt, Geldmittel von seinem Konto auf das Konto des Vollstreckungsgläubigers zu überweisen.

Vor allem die kürzeren Fristen für das Handeln der Parteien und des Gerichtes machen beim gekürzten Vollstreckungsverfahren den Unterschied, was zur Beschleunigung der Verfahren zur Eintreibung der Forderungen der Wirtschaftssubjekte beitragen sollte.

 

Überlassung alter Gerichtsangelegenheiten an öffentliche Vollzieher

In den Übergangs- und Schlussbestimmungen sieht das Gesetz vor, dass laufende Vollstreckungsverfahren, bei denen die Vollstreckung durch das Gericht durchzuführen ist und für deren Durchführung ausschließlich ein öffentlicher Vollzieher zuständig ist, von einem durch den Gerichtspräsidenten ausgewählten Vollzieher fortgesetzt werden. In diesen Angelegenheiten wird der Vollstreckungsgläubiger verpflichtet sein, nur 25 % des vorgeschriebenen Vorschusses für das Arbeitsentgelt des öffentlichen Vollziehers zu zahlen. Bleibt die Vorschusszahlung aus, wird das Vollstreckungsverfahren eingestellt.

Zuletzt kommen wir auf die Lösung, die in den ersten Tagen nach Inkrafttreten der Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes große Reaktionen der fachlichen Öffentlichkeit hervorgerufen hat, zurück. Es geht um den selbstständigen Artikel 166 Abs. 6 des Gesetzes über die Änderungen und Ergänzungen, der wie folgt lautet:

Die Pfändung des Kontos des Vollstreckungsschuldners, das am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes länger als 3 Jahre gesperrt ist, wird eingestellt, falls der Vollstreckungsgläubiger binnen acht Tagen ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes keinen Wechsel des Vollstreckungsmittels und -gegenstandes beantragt.“

Die Unlogik dieser Gesetzesbestimmung betrifft die äußerst kurze Frist für die Äußerung des Gläubigers zum weiteren Verlauf des Verfahrens, die nicht am Tag der Anwendung des Gesetzes (1. Januar 2020), sondern ab dem Inkrafttreten des Gesetzes (3. August 2019) zu laufen beginnt. Da die Frist präklusiv ist (bzw. es zur Einstellung des Vollstreckungsverfahrens bei nicht rechtzeitiger Äußerung des Gläubigers kommt), erwarten wir bereits Ende des Sommers die ersten gerichtlichen Auslegungen dieser kontroversen Gesetzesbestimmung.

 

Ljubica Tomić

Ljubica Tomić

Belgrad
  • Arbeitsrecht,
  • Gesellschaftsrecht

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Ljubica Tomić
Autor

Ljubica Tomić

Rechtsanwalt
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