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Fachbeitrag 28.02.2019

Einbürgerung ukrainischer Staatsbürger in Deutschland


Einbürgerung ukrainischer Staatsbürger in Deutschland

 

Zunächst muss eine Einbürgerungszusage seitens einer deutschen Ausländerbehörde vorliegen.

 

Der Anspruch auf Einbürgerung entsteht, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

 

unbefristetes Aufenthaltsrecht der Aufenthaltserlaubnis zum Zeitpunkt der Einbürgerung

seit acht Jahren gewöhnlicher und rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland

Lebensunterhaltssicherung (auch für unterhaltsberechtigte Familienangehörige) ohne Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II („Hartz IV“)

ausreichende Deutschkenntnisse

Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland („Einbürgerungstest“)

keine Verurteilung wegen einer Straftat

Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland

Verlust bzw. Aufgabe der alten Staatsangehörigkeit

 

1.Unbefristetes Aufenthaltsrecht der Aufenthaltserlaubnis zum Zeitpunkt der Einbürgerung

Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht haben zum Beispiel:

 

Personen mit einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG;

freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger bzw. gleichgestellte Staatsangehörige aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige und Lebenspartner;

türkische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie deren Familienangehörige, die ein Aufenthaltsrecht aufgrund des Assoziationsrechts der Europäischen Union mit der Türkei haben.

Der Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis zum Zeitpunkt der Einbürgerung genügt nur, wenn sie zu einem Zweck erteilt wurde, der grundsätzlich zu einem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland führen kann. Das gilt beispielsweise nicht bei einer Aufenthaltserlaubnis, die für ein Studium oder für einen vorübergehenden Aufenthalt aus humanitären Gründen erteilt wurde. Nicht ausreichend ist es, wenn zum Zeitpunkt der Einbürgerung nur eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung besteht.

 

  1. Seit acht Jahren gewöhnlicher und rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland

Diese Voraussetzung erfüllt, wer seit acht Jahren seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat und eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis oder z. B. als freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerin oder Unionsbürger ein Aufenthaltsrecht ohne Aufenthaltstitel besitzt.

 

Bei erfolgreicher Teilnahme an einem Integrationskurs nach dem Aufenthaltsgesetz verkürzt sich diese Frist auf sieben Jahre.

 

Bei besonderen Integrationsleistungen kann die Frist auf sechs Jahre verkürzt werden. Das kann z.B. der Fall sein, wenn besonders gute Deutschkenntnisse nachgewiesen werden oder ein längeres ehrenamtliches Engagement bei einer gemeinnützigen Organisation oder einem Verein besteht. Bei der Entscheidung, ob besondere Integrationsleistungen vorliegen, hat die Einbürgerungsbehörde einen gewissen Spielraum.

 

Zeiten des Asylverfahrens werden bei anerkannten Flüchtlingen mitgerechnet. Dies ist der Fall bei Asylberechtigten im Sinne des Grundgesetzes oder wenn ein Abschiebungshindernis nach § 60 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz festgestellt wurde (Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention).

 

  1. Lebensunterhaltsunterhaltssicherung (auch für unterhaltsberechtigte Familienangehörige) ohne Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II („Hartz IV“)

Von dieser Regelung gibt es jedoch Ausnahmen, und zwar wenn der Antragsteller bzw. die Antragstellerin den Bezug von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nicht selbst zu vertreten hat. Das ist zum Beispiel der Fall:

 

bei Arbeitslosigkeit durch eine betriebsbedingte Kündigung, wenn das intensive Bemühen um eine neue Arbeitsstelle nachgewiesen wird;

in einer besonderen persönlichen oder familiären Situation, z.B. wenn kleine Kinder betreut werden müssen;

bei Bezug von staatlichen Leistungen während der Schulzeit, der Ausbildung oder des Studiums.

 

Wichtig: Die Inanspruchnahme anderer Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosengeld I, Wohngeld, BAföG) steht dem Anspruch auf Einbürgerung nicht entgegen.

 

  1. Ausreichende Deutschkenntnisse

Perfekte Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift sind für die Einbürgerung nicht erforderlich. Ausreichend ist, wenn mündliche und schriftliche Kenntnisse entsprechend den Anforderungen an die Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens) nachgewiesen werden.

 

Zum Nachweis geeignete Unterlagen sind:

 

Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkurs im Rahmen eines Integrationskurses nach dem Aufenthaltsgesetz;

das Zertifikat Deutsch oder ein gleichwertiges oder höherwertiges Sprachdiplom;

vier Jahre Besuch einer deutschsprachigen Schule mit Erfolg (Versetzung);

ein deutscher Hauptschulabschluss oder ein wenigstens gleichwertiger deutscher Schulabschluss (z.B. Realschulabschluss, Abitur);

Nachweis über die Versetzung in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule);

abgeschlossenes Studium an einer deutschsprachigen (Fach-)Hochschule;

abgeschlossene deutschsprachige Berufsausbildung.

 

Wer keinen dieser Nachweise vorlegen kann, muss eventuell nach Aufforderung durch die Einbürgerungsbehörde an einem Sprachtest teilnehmen (z. B. an einer Volkshochschule).

 

Ausnahmen gelten für Personen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung oder aufgrund ihres Alters die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse nicht oder nicht mehr erwerben können. In diesen Fällen kann die Einbürgerungsbehörde ein entsprechendes ärztliches Attest verlangen.

 

  1. Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland („Einbürgerungstest“)

Ab dem 1. September 2008 müssen Einbürgerungswillige – in der Regel mit einem Einbürgerungstest – nachweisen, dass sie einfache Fragen zu Grundzügen der deutschen Rechtsordnung, Kultur und Geschichte beantworten können. Dazu gehören Fragen zu den demokratischen Werten in Deutschland, den Prinzipien des Rechtsstaates, der Gleichberechtigung, Toleranz und Religionsfreiheit.

 

Der Einbürgerungstest besteht aus 33 Fragen, die aus einem Katalog von insgesamt 310 Fragen ausgewählt werden. 17 dieser Fragen müssen innerhalb von 60 Minuten im Multiple-Choice-Verfahren (vier Antwortvorgaben) richtig beantwortet werden.

 

Zur Vorbereitung auf den Test werden Einbürgerungskurse angeboten. Die Teilnahme an diesen Kursen ist aber nicht Pflicht. Es werden auch Unterlagen angeboten (z.B. im Internet), mit denen man sich selbstständig auf den Einbürgerungstest vorbereiten kann.

 

Auf einen Einbürgerungstest kann verzichtet werden, wenn die Kenntnisse durch eine entsprechende Schulausbildung in Deutschland (z.B. Hauptschulabschluss oder höherwertig) nachgewiesen werden können, die erforderlichen Kenntnisse wegen einer Krankheit oder Behinderung oder aufgrund des Alters nicht erlernt werden können. In diesem Fall kann die Einbürgerungsbehörde ein entsprechendes ärztliches Attest verlangen.

 

Wichtig: Diese Voraussetzung gilt zwar erst ab dem 1. September 2008, wird aber bereits auf alle Einbürgerungsanträge angewandt, die ab dem 31. März 2007 gestellt worden sind und bei denen das Einbürgerungsverfahren am 1. September 2008 noch nicht abgeschlossen ist.

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  1. Keine Verurteilung wegen einer Straftat

Eine Verurteilung wegen einer schwereren Straftat macht die Einbürgerung unmöglich. Das gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für Verurteilungen im Ausland. Nach gewissen Fristen – je nach Schwere der Tat – werden solche Straftaten aber wieder aus dem Strafregister (Bundeszentralregister) gestrichen. Nach Ablauf dieser Fristen ist eine Einbürgerung wieder möglich.

 

Wenn eine Verurteilung wegen einer Straftat im Ausland vorliegt, oder wenn ein Straf- oder Ermittlungsverfahren läuft, muss dies – soweit dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin bekannt – bei der Einbürgerungsbehörde angegeben werden. Bei Ermittlungen muss die Einbürgerungsbehörde mit der Entscheidung warten, bis die Ermittlungen abgeschlossen und möglicherweise eingestellt sind oder bis das Gericht entschieden hat.

 

Geringfügige Verurteilungen stehen der Einbürgerung nicht im Wege.

 

Mehrere Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen werden zusammengezählt. Ein Tagessatz Geldstrafe entspricht dabei einem Tag Freiheitsstrafe. Mehrere Verurteilungen werden nur dann nicht zusammengezählt, wenn ein Strafgericht eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet hat.

 

  1. Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland

Im Grundgesetz sind einige Prinzipien besonders geschützt. Das sind zum Beispiel die Menschenrechte, die Volkssouveränität, die Trennung der Staatsgewalten, der Rechtsstaat und das Recht auf eine parlamentarische Opposition. Diese Prinzipien sollen garantieren, dass es keine Gewaltherrschaft gibt, staatliche Entscheidungen zum Beispiel über Wahlen und ein Parlament vom Willen des Volkes legitimiert sind, Rechte für alle gelten und Meinungsvielfalt und Parteien möglich sind.

 

Einbürgerungswillige müssen sich schriftlich zu diesen Prinzipien bekennen und erklären, dass sie nicht an verfassungsfeindlichen Bestrebungen teilgenommen haben. Vor jeder Einbürgerung muss die Einbürgerungsbehörde außerdem bei den Verfassungsschutzbehörden eine Anfrage stellen.

 

Wer früher verfassungsfeindliche Überzeugungen vertreten hat, kann dennoch eingebürgert werden, wenn das Abrücken von diesen Überzeugungen der Einbürgerungsbehörde glaubhaft gemacht wird. Hierzu können zum Beispiel Zeugen benannt werden.

 

Vor der Übergabe der Einbürgerungsurkunde muss der Antragsteller bzw. die Antragstellerin feierlich mündlich erklärt, dass er bzw. sie das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achtet und alles unterlassen wird, was der Bundesrepublik Deutschland schaden könnte. Dieses feierliche Bekenntnis soll das zuvor schriftlich geleistete Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekräftigen.

 

  1. Verlust bzw. Aufgabe der alten Staatsangehörigkeit

Ein Grundgedanke im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht ist es, das Entstehen von Mehrstaatigkeit nach Möglichkeit zu vermeiden. Das heißt, die alte Staatsangehörigkeit soll bei der Einbürgerung in Deutschland nicht bestehen bleiben. Dies geschieht auf zwei Wegen: durch den Verlust oder die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit.

 

Es gibt aber Ausnahmen, bei denen eine Mehrstaatigkeit hingenommen wird.

 

Für Bürgerinnen und Bürger der Staaten der Europäischen Union und der Schweiz gilt eine Sonderregelung: Sie müssen vor einer Einbürgerung nicht ihre bisherige Staatsangehörigkeit ablegen. Allerdings kann es sein, dass sie nach dem Recht des anderen Staates ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren, wenn sie sich in Deutschland einbürgern lassen.

 

Ausnahmen für die Hinnahme der Mehrstaatlichkeit:

wenn nach dem Recht des anderen Staates keine Möglichkeit besteht, aus der bisherigen Staatsangehörigkeit auszuscheiden,

wenn die Aufgabe der anderen Staatsangehörigkeit nicht gelingt, wenn also der entsprechende Antrag nicht entgegengenommen wurde, der Herkunftsstaat die notwendigen Formulare verweigert oder über den vollständigen und formgerechten Antrag auch nach angemessener Zeit (mehr als zwei Jahre nach der Antragstellung) noch nicht entschieden wurde.

wenn der andere Staat unzumutbare Bedingungen für die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit stellt, z. B. überhöhte Gebühren (mehr als ein Brutto-Monateinkommen, aber mindestens 1.280 €).

bei anerkannten Flüchtlingen. In diesen Fällen prüft allerdings vor der Einbürgerung oftmals das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, ob die Verfolgung fortbesteht.

Bei älteren Ausländerinnen und Ausländern (über 60 Jahre) können zum Beispiel auch gesundheitliche Schwierigkeiten berücksichtigt werden, die das Verfahren zur Entlassung aus der anderen Staatsangehörigkeit erschweren.

 

Zumutbar ist, wenn der andere Staat noch berechtigte Ansprüche hat und die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit deshalb verweigert. Das gilt beispielsweise, weil ein vom Staat gewährtes Stipendium nicht zurückgezahlt wurde und im Grundsatz auch für die Wehrpflicht.

 

Besondere Personengruppen/Erleichterte-/Schnellere Einbürgerung

Für bestimmte Personengruppen, wie Familienangehörige von Ausländern mit Einbürgerungsanspruch, Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner/-innen von Deutschen, Unionsbürger, ältere Ausländer, Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge sowie Staatenlose gelten bei der Einbürgerung gesonderte Bestimmungen. In der Regel ist der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für sie leichter. Das gilt für folgende Personengruppen:

 

Familienangehörige von Ausländern mit Einbürgerungsanspruch

Ehegatten sollen bereits nach vier Jahren Aufenthalt in Deutschland mit eingebürgert werden, wenn die Ehe zwei Jahre im Bundesgebiet bestanden hat. Für Kinder, die noch nicht 16 Jahre alt sind, ist eine Miteinbürgerung im Normalfall nach dreijährigem Aufenthalt möglich.

Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner bzw. -partnerinnen von Deutschen

Ehegatten und eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner von Deutschen haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Regelanspruch auf eine frühzeitige Einbürgerung, das heißt, die Einbürgerung kann – wenn die Voraussetzungen vorliegen – nur in Ausnahmefällen versagt werden.

Ein Regelanspruch auf Einbürgerung besteht nicht, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft gescheitert ist, beide Partner getrennt leben und eine Scheidung bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft geplant ist. Auch sogenannte Scheinehen begründen keinen Regelanspruch auf Einbürgerung.

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger

ältere Ausländerinnen und Ausländer

asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge

Staatenlose

Antragstellung auf Einbürgerung

Wer dauerhaft in Deutschland lebt, aber noch nicht deutscher Staatsangehöriger ist, kann sich einbürgern lassen. Das geschieht auf Antrag.

 

Ab dem 16. Geburtstag können Ausländer diesen Antrag selbst stellen. Für jüngere Ausländer müssen ihre gesetzlichen Vertreter die Einbürgerung beantragen. Das sind in der Regel die Eltern.

 

Welche Einbürgerungsbehörde zuständig ist, weiß die Stadt- oder Kreisverwaltung, das Bezirksamt oder die Ausländerbehörde. Grundsätzlich sind pro Person 255 € zu bezahlen.

 

Für minderjährige Kinder ohne eigenes Einkommen, die mit ihren Eltern zusammen eingebürgert werden, sind 51 € zu bezahlen.

 

Werden Minderjährige ohne ihre Eltern eingebürgert, gilt die allgemeine Gebühr von 255 €. Es besteht jedoch die Möglichkeit, von der Gebühr z. B. aus Gründen der Billigkeit abzuweichen und eine geringere oder gar keine Gebühr zu verlangen. Bei Antragstellern mit geringem Einkommen, oder wenn mehrere Kinder (mit) eingebürgert werden sollen, kann die Einbürgerungsbehörde die Gebühr reduzieren oder eine Ratenzahlung vereinbaren.

 

Liegt die Einbürgerungszusage also vor, muss von der ukrainischen Staatsangehörigkeit zurückgetreten werden. Das heißt die Ausbürgerung seitens der Ukraine muss vorgenommen werden.

 

Danach wird der Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt und die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen.

 

Wir begleiten sie im gesamten Prozess der Einbürgerung juristisch und organisatorisch.

 

Stand 11.01.2024

Sergej Petrusenko - rechtsanwalt.com

Sergej Petrusenko

Kiew
  • Arbeitsrecht,
  • Familienrecht
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Sergej Petrusenko - rechtsanwalt.com
Autor

Sergej Petrusenko

Rechtsanwalt
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