Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Fachbeitrag 15.08.2022

Bauhandwerkersicherheit gemäß § 650f BGB


Der Bau eines Eigenheimes ist schon mit erheblichem finanziellem als auch persönlichen Aufwand, Arbeit, Stress und Nerven verbunden. Hat man endlich die Baugenehmigung in der Hand, soll der Traum vom eigenen Heim auch möglichst bald umgesetzt werden. Möchte man nun damit nicht einen Generalunternehmer, Fertighaushersteller oder Bauträger beauftragen, da “alles aus einer Hand” zwar zunächst einfacher sein mag und keine Abstimmungsschwierigkeiten verspricht, aber auch seine eigenen Gefahren und Risiken trägt, insbesondere im Fall  der Insolvenz des Generalunternehmers, Fertighausherstellers oder Bauträgers, macht sich der  engagierte Bauherr noch mehr Arbeit und beauftragt die einzelnen Gewerke einzeln, nachdem er sich – so meint er – für jedes Gewerk einen kompetenten und vertrauenswürdigen Partner ausgesucht hat. Und dann passiert Folgendes: Kaum ist der Vertrag für das betreffende Gewerk unterschrieben oder treten im Rahmen der Ausführung Unstimmigkeiten auf, nimmt der Unternehmer seine Arbeiten nicht auf oder stellt seine Arbeiten ein und verlangt erst einmal eine sogenannten Bauhandwerkersicherheit gemäß § 650f BGB. Dies kann z.B. eine Bankbürgschaft sein; und zwar in Höhe der kompletten voraussichtlichen Vergütung! Manch einem wird es schwer fallen, seine finanzierende Bank – ohne eigene Sicherheit, denn noch wird ja nicht gebaut, d.h. auf dem Baugrundstück gibt es noch keinen Gegenwert für die Sicherheit – zur Stellung einer solchen Sicherheit zu bewegen. Aber besteht tatsächlich ein solcher Anspruch und damit erhebliches Druckmittel des Unternehmers? Oder kann der Bauherr= Verbraucher auch in diesen Fälle auf die Ausnahmeregelung des § 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB verweisen? Dies setzt nicht nur voraus, dass der Bauherr ein “Verbraucher” ist, sondern dass auch ein sogenannter “Verbraucherbauvertrag” vorliegt; und dieser ist in § 650i BGB definiert.

Zu dieser Frage gibt es in den Instanzen  bisher eine sehr widersprüchliche Rechtsprechung.

Die einen Gerichte verweisen auf den Wortlaut des Gesetzes, wonach gemäß § 650i BGB ein sog. “Verbraucherbauvertrag” nur vorliegt, wenn ein Generalunternehmer oder Bauträger beauftragt wird, denn der “Verbraucherbauvertrag” ist im Wortlaut des Gesetzes wie folgt definiert: “Verbraucherbauverträge sind Verträge, durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird. ” Also kein Schutz des Verbrauchers, wenn dieser Gewerke einzeln vergibt.

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Die anderen Gerichte halten die gesetzliche Formulierung des Gesetzgebers für “unglücklich” oder “ungenau”. Jedenfalls könne so kein effektiver Verbraucherschutz gewährleistet werden, d.h. der Bauherr müsse vor einem Sicherheitsverlangen auch geschützt werden, wenn er sich entscheidet, die Gewerke für den Neubau oder den erheblichen Umbau eines bestehenden Gebäudes im Wege der Einzelvergabe zu beauftragen.

So hat sich zuletzt auch das OLG Zweibrücken mit Urteil vom 29.03.2022, Az. 5 U 52/21, positioniert und die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Revision wurde auch eingelegt. Es ist also endlich eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu dieser sehr umstrittenen Frage und damit endlich Rechtssicherheit zu erwarten. Wenn diese Entscheidung vorliegt, wird an dieser Stelle weiter berichtet.

Andrea Sandmeier - rechtsanwalt.com

Andrea Sandmeier

Köln
  • Architektenrecht,
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Andrea Sandmeier

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