Vor Beginn des Arbeitsverhältnisses mit einem Ausländer muss für diesen eine Arbeitserlaubnis beantragt werden. Diese muss durch den Arbeitgeber beim Arbeitsamt beantragt werden.
Erst danach kann bei der Botschaft der Ukraine ein Visum zur Arbeitsaufnahme und danach die Aufenthaltsgenehmigung beim staatlichen Migrationsdienst in der Ukraine beantragt und erteilt werden.
Beantragung einer Arbeitserlaubnis in der Ukraine
Im Gesetz der Ukraine “Über Beschäftigung der Bevölkerung” sind die Vorschriften der Arbeitsaufnahme für Ausländer geregelt. In Artikel 8 dieses Gesetzes, ist klar definiert, dass Arbeitgeber nur dann das Recht haben Ausländer gem. Arbeitsvertrag nur dann zu beschäftigen, wenn eine entsprechende Arbeitsgenehmigung des Arbeitsamtes vorliegt.
Das Ausstellungsverfahren, die Verlängerung der Gültigkeitsdauer und die Annullierung der Arbeitserlaubnis ist in der Verordnung des Ministerkabinettes der Ukraine vom 8. April 2009 N 322 präzisiert.
Der Antrag auf Erteilung der Arbeitserlaubnis in der Ukraine ist ausschließlich vom Arbeitgeber beim für den Arbeitsort zuständigen Arbeitsamt zu stellen.
Ablauf und erforderliche Unterlagen zur Beantragung der Arbeitserlaubnis in der Ukraine:
- Für Erhalt einer Arbeitserlaubnis in der Ukraine zur Beschäftigung von Ausländern in der Ukraine muss der Arbeitgeber den Antrag beim zuständigen Arbeitsamt stellen und folgende Dokumente vorzulegen:
Antrag mit genauer Stellenbeschreibung
zwei Passbilder 3,5 х 4,5 cm
Begründung der Notwendigkeit der Beschäftigung des Ausländers und der Möglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts und Nachweis einer Unterkunft
Dokument (GmbH-Satzung, Vollmacht usw.), welches die Handlungsvollmacht bestätigt, im Namen des Arbeitgebers zu handeln und den Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitsamt zu vertreten
Bescheinigung der Steuerbehörde/Finanzamt über ordnungsgemäße Zahlung und Erfassung der Steuer und Gebühren des Arbeitgebers
Bescheinigung des Arbeitsamtes über ordnungsgemäße Zahlungen in den Pensionsfond
Einzahlungsquittung Quittung über die Zahlung der Bearbeitungsgebühr des Antrages
Entwurf des Arbeitsvertrags mit dem Arbeitnehmer, beglaubigt vom Arbeitgeber
Bestätigung des Arbeitgebers, dass die Arbeitsstelle keinen besonderen Geheimhaltungs- und Sicherheitsvorschriften unterliegt und diese auch sonst nicht mit der Erfordernis der ukrainischen Staatsbürgerschaft verbunden ist.
Ukrainisches polizeiliches Führungszeugnis, des Arbeitnehmers, ausgestellt vom Migrationsdienst der Ukraine
Polizeiliches Führungszeugnis des Herkunftslandes des Arbeitnehmers
Handelsregisterauszug des beschäftigenden Arbeitgebers
Zeugnisse über die Ausbildung und Qualifikation des ausländischen Arbeitnehmers
Kopien des Reisepasses des ausländischen Arbeitnehmers.
Alle ausländischen Unterlagen müssen apostilliert und mit in der Ukraine gefertigter und notariell beglaubigter Übersetzung versehen sein.
Besonderheiten
Ausländer mit einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung benötigen keine Arbeitserlaubnis. Sie haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt in der Ukraine.
Für Ausländer welche in ausländischen Repräsentanzen tätig sind, ist ebenfalls keine Arbeitserlaubnis erforderlich.
Den Antrag auf Arbeitserlaubnis für Ausländer stellt ausschließlich der Arbeitgeber. Und Sie wird formal auch dem Arbeitgeber für den jeweiligen Arbeitnehmer erteilt.
Der Arbeitgeber sowie die Stellen/Stellen, auf denen der Arbeitnehmer tätig sein darf, sind dabei genau bezeichnet. Es handelt sich also jeweils um einen beschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.
Die Beschäftigung und Arbeitserlaubnis sind also immer an einen bestimmten Arbeitgeber gebunden.
Der Arbeitnehmer kann auf verschiedenen Stellen und Positionen im selben Unternehmen beschäftigt werden.
Der Arbeitgeber muss dem Arbeitsamt eine freie Stelle, welche mit einem Ausländer besetzt werden soll 15 Tage vor der Antragstellung der eigentlichen Arbeitserlaubnis mitteilen.
Dies hat den Hintergrund, dass ukrainische Staatsbürger Vorrang bei der Stellenbesetzung haben sollen. Allerdings hat diese Verfahrensweise in der Praxis lediglich formalen Charakter.
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Über die Erteilung einer Arbeitserlaubnis entscheidet das Arbeitsamt.
Ihr Entscheidungsspielraum ist dabei praktisch auf null reduziert, wenn:
- Es sich um einen ausländischen Firmengründer handelt und dieser selbst die Position des Geschäftsführers, stellvertretenden Geschäftsführers oder eine sonstige leitende Position besetzen soll.
- Es sich um besonders qualifizierte Spezialisten handelt, welche die Stelle besetuzen sollen.
- der ausländische Arbeitnehmer über ein Diplom einer Universität verfügt, mit Weltgeltung verfügt. Dazu gibt es ein besonderes Verzeichnis.
Wenn der Ausländer eines dieser Kriterien nicht erfüllt, wird die Entscheidung über die Erteilung der Arbeitserlaubnis vom Arbeitsamt im eigenen Ermessen getroffen. Hierbei kann mit einem gewissen Handelsspielraum Fallweise entschieden werden. Liegt eines der o.g. Kriterien vor, ist die Erteilung der Arbeitserlaubnis hingegen gesetzlich garantiert.
Gründet ein Ausländer also z. B. eine ukrainische GmbH in der Ukraine und möchte den Posten eines Geschäftsführers oder stellv. Geschäftsführers übernehmen, so ist die Erteilung der Arbeitserlaubnis also praktisch sicher, wenn sonst keine anderweitigen Ausschlussgründe vorliegen.
Der Arbeitsvertrag muss innerhalb von 90 Tagen nach Erteilung der Arbeitserlaubnis vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossen werden. Der schriftliche und von beiden Seiten unterschriebene Originalarbeitsvertrag muss dem Arbeitsamt innerhalb von 10 Tagen nach Abschluss im Original vorgelegt werden. Bei Überziehung kann die Arbeitserlaubnis widerrufen werden.
Die Entscheidung über die Erteilung der Arbeitserlaubnis muss innerhalb von 7 Werktagen durch das Arbeitsamt ergehen. Die Arbeitserlaubnis ist in der Regel auf ein Jahr begrenzt und kann beliebig oft verlängert werden.
Die Gebühr beträgt derzeit ca. 220.- Euro und muss bei Antragstellung bezahlt sein.
Die Verlängerung ist jeweils kostenfrei.
Ein Antrag auf Verlängerung der Arbeitserlaubnis kann beim zuständigen Arbeitsamt, 40 Tage vor- aber spätestens 20 Tage vor dem Ablauf der gültigen und bereits erteilten Arbeitserlaubnis gestellt werden.
Verstöße gegen Vorschriften im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Vorschriften für Ausländer oder Arbeitsaufnahme ohne Arbeitserlaubnis, können mit empfindlichen Strafen von mehreren Tausend Euro geahndet werden. (Derzeit das zwanzigfache, des gesetzl. Mindestlohnes)
Widerrufung und Annullierung der Arbeitserlaubnis:
Aus folgenden Gründen kann eine erteilte Arbeitserlaubnis annulliert oder widerrufen werden:
Kündigung des Arbeitsvertrages
Falsche Angaben, Vorlage verfälschter Unterlagen
Ausweisung oder Ablauf der Aufenthaltsgenehmigung
Beschäftigung unter anderen Bedingungen, Umständen, Entlohnungen, Stellen oder Arbeitsorten als den in der Arbeitserlaubnis angegebenen.
Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis
Bei Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis kann zunächst beim Arbeitsamt ein Widerspruch durch den Arbeitgeber eingelegt werden.
Bleibt es danach bei der Ablehnung steht noch der gerichtliche Klageweg offen.
Aufenthaltsgenehmigung
Nach Ausstellung der Arbeitserlaubnis durch das Arbeitsamt, ist zunächst ein Visumsantrag der Kategorie D zum Daueraufenthalt zur Arbeitsaufnahme zu stellen. Dazu ist ein Termin bei derfür den Wohnort in Deutschland zuständigen ukrainischen Botschaft zu stellen. Hierzu sollte dort telefonisch oder per E-mail ein Termin vereinbart werden. Das Visum wird in der Regel sofort am gleichen Tag der Antragstellung ausgestellt.
Vorzulegen sind dazu die Arbeitserlaubnis, Reisepass, Krankenversicherung, sowie Passbilder.
Mit diesem Visum wird dann in die Ukraine eingereist und beim staatlichen Migrationsdienst die nach Einreise die Aufenthaltsgenehmigung beantragt. Es handelt sich dabei um einen zeitlich befristeten Aufenthaltstitel.
Dazu müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Antrag;
- Reisepass (wird nach der Vorlage zurückgegeben), mit Visum Typ D;
- Übersetzung aller Seiten des Reisepasses ins Ukrainische. Die Übersetzung muss in der
Ukraine erstellt sein und von einem ukrainischen Notar beglaubigt sein
- Arbeitserlaubnis
- Antrag der des Arbeitgebers mit der Verpflichtungserklärung, den staatlichen Migrationsdienst und das zuständige Arbeitsamt über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder sonstige Veränderungen zu benachrichtigen.
- Krankenversicherung, gültig für die voraussichtliche Beschäftigungsdauer.
- Quittung über Bezahlung der Bearbeitungsgebühr;
- vier Passfotos des Ausländers oder der Person ohne Bürgerschaft 3,5 х 4,5 cm
- Identifikationscode (Steuernummer zu beantragen beim Finanzamt)
Nach dem Erhalt der Aufenthaltsgenehmigung muss der Ausländer im Laufe von 30 Tagen angemeldet werden. Ansonsten droht eine Geldstrafe.
Stand 11.01.2024
Rechtsanwalt Sergej Petrusenko
Ahrens+Schwarz (Kiew)