Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Verbraucherdarlehensvertrag

Verbraucherdarlehensvertrag

Unter Verbraucherdarlehensvertrag versteht man nach der Legaldefinition in § 491 Abs. 1 BGB einen entgeltlichen Darlehensvertrag zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. In § 491 Abs. 2 BGB ist aufgezählt, welche Verträge keine Verbraucherdarlehensverträge sind. Nach § 491 a BGB ist der Verbraucher vor Abschluss des Vertrages über die sich aus Artikel 247 EGBGB ergebenden Einzelheiten in der dort vorgeschriebenen Form zu informieren.

Nach § 492 Abs. 1 BGB ist der Verbraucherdarlehensvertrag schriftlich abzuschließen, sofern keine strengere Form vorgeschrieben ist. In § 493 BGB sind Informationspflichten des Darlehensgebers während der Vertragslaufzeit geregelt. Der Vertrag ist nach § 494 Abs. 1 BGB nichtig, wenn die dort genannten Formvorschriften, wie z.B. die Schriftform insgesamt, nicht eingehalten wurden. Nach Abs. 2 des § 494 BGB wird ein solcher Mangel allerdings durch Auszahlung des Darlehens an den Darlehensnehmer geheilt.

Dem Darlehensnehmer steht als Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu, vgl. § 495 BGB. Gerät der Darlehensnehmer in Zahlungsverzug, so hat er gemäß § 497 BGB den geschuldeten Betrag nach § 288 BGB zu verzinsen.

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Der Darlehensgeber kann nach § 498 BGB den Gesamtdarlehensbetrag beim Teilzahlungsdarlehen nur unter strengen, in § 498 BGB abschließend aufgezählten, Voraussetzungen fällig stellen. Ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers kann nicht vereinbart werden, wenn das Darlehen eine bestimmte Laufzeit hat oder die Kündigungsfrist weniger als zwei Monate beträgt, § 499 BGB. Nach § 500 BGB kann der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag, bei dem eine Rückzahlungszeit nicht bestimmt wurde, jederzeit ganz oder teilweise ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Vereinbarung einer Kündigungsfrist für den Darlehensnehmer, die länger als einen Monat beträgt, ist unwirksam.

Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeit aus dem Darlehen jederzeit erfüllen, § 500 Abs. 2 BGB, allerdings ist der Darlehensgeber berechtigt, unter den Voraussetzungen des § 502 BGB eine Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen.

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