Mindestvertragslaufzeit
Die meisten geschäftlichen Verträge verfügen über eine Mindestvertragslaufzeit, die vor Abschluss des Vertrages bekannt gegeben und schriftlich fixiert werden muss. Die Mindestvertragslaufzeit findet meist bei Mobilfunk- oder Telekommunikationsverträgen Anwendung und beträgt durchschnittlich 24 Monate.
Nach Ablauf der Laufzeit gilt der Vertrag nicht als gelöst, sondern muss bereits vorher schriftlich gekündigt werden. Meist findet eine Vertragsverlängerung statt, wenn nicht rechtzeitig gekündigt wird. Eine vorherige Kündigung wird erst nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gültig.
Nach § 314 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kann eine außerordentliche Kündigung innerhalb der Mindestvertragslaufzeit nur aus einem wichtigen Grund wie etwa einer erheblichen Preiserhöhung heraus erfolgen. Im Regelfall findet jedoch innerhalb der Mindestvertragslaufzeit keine Änderung der Vertragsbedingungen statt.
Ihr gutes Recht – jetzt mit KI klären lassen.
Quellen:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__314.html
http://www.tariftip.de/rubrik2/16508/2/Ausserordentliche-Kuendigungsmoeglichkeiten.html