Maklervertrag
Der Maklervertrag, vom Gesetz Mäklervertrag genannt, ist in den §§ 652 ff. BGB geregelt. Es handelt sich hierbei um einen einseitig verpflichtenden Vertrag, da nur der Auftraggeber etwas schuldet, nämlich den Maklerlohn und auch nur unter bestimmten Voraussetzungen. Der Makler selbst schuldet in der Regel weder ein Tätigwerden noch eine Vermittlung oder einen Abschlusserfolg.
Der Auftraggeber ist frei ein vom Makler vermitteltes Angebot auszuschlagen und kann den Maklervertrag jederzeit widerrufen. Außerdem kann der Auftraggeber gleichzeitig mehrere Maklerverträge mit verschiedenen Maklern schließen, es sei denn, er hat dem Makler einen sog. Alleinauftrag erteilt. Hierbei verpflichtet sich der Auftraggeber für eine gewisse Zeit keinen anderen Makler in derselben Angelegenheit zu beschäftigen.
In der Regel erhält der Makler eine Erfolgsprovision, es sei denn, es ist etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart. Die Maklerleistung muss für das Zustandekommen des Hauptvertrages kausal gewesen sein. Dies muss der Makler im Zweifel nachweisen.