Drohung
Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels. Dabei kann der Drohende auf das Übel Einfluss nehmen oder aber vorgeben, auf dieses Einfluss zu haben. Eine Drohung richtet sich immer an die Person, deren Willen beeinflusst werden soll. Ob die Drohung tatsächlich verwirklicht werden kann, oder ob der Drohende dies nur annimmt, spielt dabei keine Rolle. Der Drohende muss lediglich davon ausgehen, dass der Bedrohte die Verwirklichung seiner Drohung für möglich hält.
Willenserklärungen, die unter Einfluss einer Drohung abgegeben werden, können angefochten werden, § 123 I 2. Alt. BGB. War die Anfechtung erfolgreich, ist die Willenserklärung nichtig gemäß §§ 123, 124, 142 BGB. Nichtig ist die Willenserklärung insbesondere dann, wenn sich der Erklärende in einer psychischen Zwangslage befindet.
Im Strafrecht wird die Drohung als Nötigung oder Erpressung bezeichnet.