Lexikon
25.12.2016
rechtsanwalt.com
Bedingter Vertrag
Nach § 158 BGB kann ein Rechtsgeschäft auch unter einer auflösenden oder einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen werden. Wird z.B. ein Vertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen im Sinne des § 158 Abs. 2 BGB, so ist das Vertragsverhältnis in dem Moment beendet, in dem ein vorher bestimmtes Ereignis eintritt.
Vereinbaren die Parteien den Vertragsschluss unter einer aufschiebenden Bedingung nach § 158 Abs. 1 BGB, so entfaltet der Vertrag seine Wirkung erst mit Eintritt der Bedingung.