Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Aufsichtsrat

Aufsichtsrat

Ein Aufsichtsrat ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Kontrollgremium bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Genossenschaften sowie bei GmbHs, die mehr als 500 Beschäftigte haben. Er überwacht die Geschäfte des Unternehmens, prüft die Bücher und Vermögenswerte und verfasst die nötigen Berichte. Die einzelnen Mitglieder dürfen dabei nicht länger als vier Bilanzjahre tätig sein und nicht in mehr als zehn Aufsichtsräten sitzen.

Die Vorgaben für Aufsichtsräte von Aktiengesellschaften sind im Aktiengesetz (AktG) geregelt. Diese müssen mindestens drei Mitglieder haben, auch eine größere Anzahl muss immer durch drei teilbar sein (§ 95 AktG). Die Höchstzahl hängt von der Höhe des jeweiligen Grundkapitals ab, genauso wie die Zusammensetzung durch die Aufgaben der Gesellschaft bestimmt wird. Die einzelnen Mitglieder müssen nach § 100 AktG natürliche und unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein und werden von der Hauptversammlung gewählt. Den Aufsichtsräten wird meist eine Vergütung gewährt.

Das Genossenschaftsgesetz (GenG) enthält die Regelungen für Aufsichtsräte von Genossenschaften. Nach § 9 muss eine Genossenschaft über einen Vorsitzenden oder einen Aufsichtsrat verfügen, wenn sie mehr als 20 Mitglieder hat. Die Aufsichtsräte müssen natürliche Personen und Mitglieder der Genossenschaft sein. Der Aufsichtsrat muss aus mindestens drei Mitglieder bestehen, die von der Hauptversammlung gewählt werden (§ 36 GenG). Bei kapitalmarktorientierten Genossenschaften muss mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrates über Sachkenntnisse für die Rechnungsüberprüfung verfügen.

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Quellen:

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/aufsichtsrat.html

http://www.gesetze-im-internet.de/aktg/BJNR010890965.html

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/geng/gesamt.pdf

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