Anscheinsvollmacht
Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn eine Person eine andere ohne die erforderliche Vollmacht in mehreren Fällen vertritt. Der Vertretene ist dabei in Unkenntnis über seine Vertretung, hätte diese jedoch bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen müssen. Dadurch wird der Anschein erweckt, der Vertretene habe dem Vertretenden seine Zustimmung erteilt. Für den Fall einer Anscheinsvollmacht ist auch eine leichte Fahrlässigkeit ausreichend. Der Vertretende wird so behandelt, als würde er über eine Vollmacht verfügen, sodass ein Geschäft dennoch zustande kommen kann.
Die Anscheinsvollmacht stellt eine Unterkategorie der Rechtsscheinvollmacht dar. Die Regelungen dienen dem Schutz des Vertragspartners, der gutgläubig davon ausgeht, dass der Vertretende über eine Vollmacht verfügt und kein Anlass zu Zweifeln besteht.
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Quellen: