Rechtsscheinvollmacht
Die Regelungen über sogenannte Rechtsscheinvollmachten sollen den Geschäftspartner eines Vollmachtgebers schützen, der auf das Bestehen einer Vollmacht vertraut. Eine öffentlich kundgegebene Vollmacht bleibt zum Beispiel so lange wirksam, bis sie auch öffentlich widerrufen wird (§ 171 Abs. 2 BGB) und eine Außenvollmacht ist so lange wirksam, bis der Vollmachtgeber den Widerruf der Vollmacht seinem Geschäftspartner anzeigt (§ 170 BGB). Der Vertragspartner muss also auf das Bestehen der Vollmacht vertrauen dürfen, bis ihm der Widerruf der Vollmacht zugeht.
Unterfälle der Rechtsscheinvollmacht sind die Anscheinsvollmacht und die Duldungsvollmacht. Bei einer Anscheinsvollmacht ist der Vertretene im Unklaren über das Handeln eines Vertreters, obwohl er es bei genauer Betrachtung hätte erkennen oder verhindern können. Im Gegensatz dazu weiß er im Fall einer Duldungsvollmacht von der Handlung seines Vertreters und duldet diese auch ohne bestehende Vollmacht.
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Quelle:
http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=1&pp=4&art=6&lexi=&input=&find=t_81%20%3E%3EEinleitung