Lexikon
25.12.2016
rechtsanwalt.com
Annahme
Die Annahme ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf Abschluss eines Vertrages gerichtet ist. Sie kommt durch einfache Zustimmung zustande. Das Angebot muss bereits so formuliert sein, dass der Annehmende nur noch mit „ja“ antworten muss, damit der Vertrag zu den vereinbarten Bedingungen zustande kommt. Eine verspätete oder abändernde Annahme gilt nach § 150 BGB als neues Angebot. Unter den Voraussetzungen des § 151 BGB ist eine Annahmeerklärung entbehrlich (nur die Erklärung, nicht auch die Annahme).