Qualifizierte Schickschuld
Die sog. qualifizierte Schickschuld ist in der Regel bei Geldschulden anzunehmen. Hierbei hat der Schuldner dem Gläubiger den Geldbetrag an dessen Wohnsitz oder Geschäftssitz zu übermitteln und die Gefahr der Übermittlung zu tragen, vgl. § 270 Abs. 1 BGB.
Dies unterscheidet die qualifizierte Schickschuld von der Schickschuld im Allgemeinen, bei der in der Regel der Gläubiger die Gefahr des zufälligen Untergangs der Sache trägt ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Sache an eine ordnungsgemäße Transportperson, wie z.B. bei § 447 BGB, es sei denn, es handelt sich um einen Verbrauchsgüterkauf. Beim Verbrauchsgüterkauf ist § 447 BGB wegen § 474 Abs. 2 S. 2 BGB nicht anzuwenden.