Neuwagenkauf: nicht nachgewiesener Mangel bei Kupplungsschaden
Zeigt sich bei einem Verbrauchsgüterkauf, also von einem Händler an eine Privatperson, innerhalb von sechs Monaten seit der Übergabe ein Sachmangel, so wird gesetzlich vermutet, dass die Sache bereits bei der Übergabe mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar (§ 476 BGB). Die gesetzliche Vermutung greift aber nur ein, wenn feststeht, dass überhaupt ein Sachmangel vorliegt. Ist dies zweifelhaft, muss der Käufer beweisen, dass der Defekt auf einem wesentlichen Sachmangel und nicht auf einem eigenen Bedienungsfehler beruht.
Letzteres nahm das Oberlandesgericht Frankfurt am Main beim Kauf eines Neuwagens an, bei dem bereits nach vier Monaten ein Kupplungsdefekt auftrat, der sich dann innerhalb der nächsten Monate noch zweimal wiederholte. Der Käufer verlangte daher die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Der Autohändler verweigerte dies mit der Behauptung, es läge ein Bedienungsfehler durch zu langes Schleifenlassen der Kupplung vor. Ein vom Gericht eingeschalteter Sachverständiger kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der Kupplungsschaden wahrscheinlich durch einen Bedienungsfehler eingetreten ist, allerdings konnte er einen Materialfehler nicht vollkommen ausschließen. Da der Käufer nicht nachweisen konnte, dass der Schaden bereits bei Übergabe des Pkws vorhanden war, dieser also von vornherein einen Grundmangel aufwies, scheiterte er letztlich mit seiner Klage.
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 18.07.2007
13 U 164/06
Pressemitteilung des OLG Frankfurt