Schadensersatz bei verlustreicher Kapitalanlage
Wer trotz aller Warnungen mit seiner Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds oder einer anderen risikoreichen Kapitalanlage Verluste erlitten hat, kann nur dann gegen den Anlagevermittler oder das Beteiligungsunternehmen erfolgreich vorgehen, wenn er nachweisen kann, dass der ihm ausgehändigte Verkaufsprospekt sachlich unrichtig war. Als Maßstab für die Beurteilung dient insoweit stets der für einen aufmerksamen Leser des Prospekts entstandene Gesamteindruck. Dabei reicht es für das Landgericht Frankfurt/Main aus, wenn in sachlicher Form auf die mit der Anlage verbundenen Risiken hingewiesen wird. Zu einer plakativen Herausstellung der Risiken ist der Herausgeber des Prospekts nicht verpflichtet.
Urteil des LG Frankfurt/Main vom 13.03.2007
2-19 O 16/06
Pressemitteilung des LG Frankfurt/Main