Duales System: Mengenausgleich war auch vor 2006 zulässig
Der Bundesgerichtshof hatte auf Klagen des Betreibers des einzigen deutschen flächendeckend tätigen Erfassungs- und Verwertungssystems für gebrauchte Verkaufsverpackungen (Duales System) zu entscheiden, ob im Rahmen von Selbstentsorgungsgemeinschaften ein Mengenausgleichzulässig ist. Nach dem Geschäftsmodell der beiden beklagten Unternehmen können Hersteller und Vertreiber, die dem Dualen System nicht angeschlossen sind, im Rahmen der Rücknahme der Verkaufsverpackungen einen Mengenausgleich mit anderen Teilnehmern vornehmen, wenn sie die von der Verordnung geforderten Quoten nicht erreichen. Das klagende Unternehmen sah hierin eine Zuwiderhandlung gegen die Verpackungsverordnung und zugleich einen Wettbewerbsverstoß.
Der Bundesgerichtshof nahm – anders als vor ihm das Berufungsgericht – an, dass ein Mengenausgleich im Rahmen von Selbstentsorgergemeinschaften auch schon nach der bis Januar 2006 geltenden Fassung der Verpackungsverordnung zulässig war. Die Verordnung ließ Selbstentsorgergemeinschaften ausdrücklich zu. Die Regelung verlangte nicht, dass jedes Mitglied der Gemeinschaft für sich die Erfüllung der geforderten Verwertungsquote nachweist. In der seit Januar 2006 geltenden Neufassung der Verpackungsverordnung wurde der Mengenausgleich nunmehr ausdrücklich zugelassen.
Urteile des BGH vom 29.06.2006
I ZR 171/03 und 172/03
Pressemitteilung des BGH