Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Unvollständiges Internetimpressum nur Bagatellverstoß

Unvollständiges Internetimpressum nur Bagatellverstoß

Auf der Internetseite eines Finanzdienstleisters fehlten Angaben zur Aufsichtsbehörde bei genehmigungspflichtiger Tätigkeit gemäß § 6 S. 1 Nr. 3 Teledienstegesetz (TDG). Ein Mitbewerber klagte deshalb auf Unterlassung der vermeintlich wettbewerbswidrigen Werbung. Das Oberlandesgericht Koblenz ging in diesem Fall von einem Bagatellverstoß aus und wies die Klage ab. Es ist nicht Aufgabe des Wettbewerbsrechts, alle nur denkbaren Gesetzesverstöße im Zusammenhang mit Wettbewerbshandlungen auch wettbewerbsrechtlich zu sanktionieren. Vielmehr liegt der eigentliche Zweck des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darin, das Marktverhalten der Unternehmen im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Mitbewerber und der Verbraucher und damit zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb zu regeln. Demgemäß ist nicht jede Wettbewerbshandlung, die auf dem Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift beruht und Auswirkungen auf den Wettbewerb haben kann, unlauter i. S. d. UWG.

Urteil des OLG Koblenz vom 25.04.2006

4 U 1587/04

JurPC Web-Dok. 68/2006

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€