Getrennte Inanspruchnahme mehrerer Störer zulässig
Gemäß § 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere, wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Die Bestimmung bezieht sich dabei nicht nur auf die gerichtliche Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs, sondern auch auf außergerichtliche Abmahnungen.
Von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten kann – so das Oberlandesgericht Naumburg – ohne weitere Anhaltspunkte jedoch nicht schon dann ausgegangen werden, wenn der Anspruchsteller eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs mehrere für denselben Verstoß verantwortliche Anspruchsgegner grundsätzlich gemeinsam hätte in Anspruch nehmen können und durch die getrennten Abmahnungen höhere Kosten angefallen sind.
Urteil des OLG Naumburg vom 11.11.2005
10 U 26/05
StoffR 2006, 40