Prozesskostenhilfe auch für Gewerbetreibende
Einer Prozesspartei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, kann auf Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Diese Möglichkeit besteht auch für Gewerbetreibende.Das Oberlandesgericht Jena stellt hierbei keine höheren Anforderungen als bei Privatpersonen. Insbesondere darf der Prozesskostenhilfeantrag eines Gewerbetreibenden nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der Betrieb hätte Rückstellungen bilden können oder andere unternehmerische Entscheidungen treffen müssen, um ein etwaiges Prozessrisiko abzudecken. Auch eine Verpflichtung zum Abschluss einer Rechtsschutzversicherung kann von Gewerbetreibenden nicht verlangt werden.
Urteil des OLG Jena vom 02.01.2006
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5 W 642/05
OLGR Jena 2006, 198