Familien-GmbH: verdeckte Gewinnausschüttung bei privater Nutzung des Dienstwagens
Der Geschäftsführer einer GmbH, deren alleinige Gesellschafterin seine Ehefrau war, nutzte einen Firmenwagen auch für private Fahrten. Ein Fahrtenbuch wurde nur unzureichend geführt. Eine Vereinbarung über eine Kostenerstattung für die Privatfahrten wurde nicht getroffen. Das Finanzamtnahm hinsichtlich des Wertes der privaten Fahrzeugnutzung eine für die GmbH gewinnerhöhende verdeckte Gewinnausschüttung an.
Der Bundesfinanzhof stimmte dem im Prinzip zu, monierte jedoch die Berechnungsmethode zur Ermittlung der verdeckten Gewinnausschüttung. Anwendbar ist hier nämlich nicht die insbesondere bei älteren Fahrzeugen ungünstige Ein-Prozent-Regelung, die sich am Listenpreis des Dienstwagens orientiert, sondern die Methode des Fremdvergleichs bezogen auf die tatsächlichen Fahrzeugkosten.
Urteil des BFH vom 23.02.2005
I R 70/04
Pressemitteilung des BFH