Überschuldung einer GmbH
Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH wurde wegen nicht rechtzeitiger Bilanzerstellung und Konkursantragsstellung angeklagt und erstinstanzlich verurteilt. Der angeklagte Geschäftsführer betrieb mehrere Damen- und Herrenoberbekleidungsgeschäfte. Die Verbindlichkeiten der GmbH beliefen sich auf über 400.000 DM. Darin enthalten war ein nachrangiges Gesellschafterdarlehen, das der Geschäftsführer in die GmbH einbrachte. Ein Darlehen der Bank war durch private Sicherheiten des Geschäftsführers abgesichert. Das Amtsgericht ging von einer Verschuldung aus, da nach Auffassung des Sachverständigen der vorhandene Warenbestand nur mit dem Konkurswert einzusetzen war.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hob das Urteil auf und wies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Amtsgericht zurück. Das erstinstanzliche Urteil wurde in folgenden Punkten beanstandet: Der Geschäftsführer konnte von der Fortführung der Gesellschaft solange ausgehen, wie deren bevorstehender Zusammenbruch für ihn nicht offensichtlich war. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die vorhandenen Waren zum Verkehrswert bewertet werden und nicht – wie der Sachverständige feststellte – lediglich zum Konkurswert. Ferner hatte das Landgericht nicht berücksichtigt, dass das unter Rangrücktritt gewährte Gesellschafterdarlehn eigenkapitalersetzende Wirkung hat. Auch dem durch Privatvermögen abgesicherten Geschäftsführerdarlehn der Bank sprach das Revisionsgericht eigenkapitalersetzende Wirkung zu.
Im Ergebnis hätte das erstinstanzliche Urteil zumindest mit der vorliegenden Begründung nicht ergehen dürfen. Das Landgericht muss den Fall unter Berücksichtigung der Hinweise des Oberlandesgerichts nunmehr erneut verhandeln.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 25.11.1996
5 Ss 303/96-93/96 I
WM 1997, 489