Übermittlung eines Widerspruchsbescheids per Telefax
Die Zustellung eines Widerspruchsbescheids setzt eine einmonatige Klagefrist in Gang. übermittelt eine Behörde einen Widerspruchsbescheid mit Empfangsbestätigung per Telefax, beginnt die Klagefrist nur dann mit dem Zugang, wenn die damit von der Behörde gewollte Zustellung des Widerspruchsbescheids vom Empfänger auch zweifelsfrei als solche erkannt werden konnte. Sofern dies in dem Bescheid nicht eindeutig erkennbar ist, geht diese Unklarheit zu Lasten der übermittelnden Behörde. Die Klagefrist beginnt dann mit dem Zugang des Telefaxes noch nicht zu laufen.
Beschluss des OVG Hamburg vom 15.04.1997
Bs II 177/96
NJW-COR 1997, 431
NJW 1997, 2616