Verjährung eines Steuerbescheides
Nach einer erfolgten Aussenprüfung änderte das zuständige Finanzamt den Einkommensteuerbescheid eines Steuerpflichtigen ab. Die vierjährige Festsetzungsfrist endete am 31.12.1993. Der Abänderungsbescheid wurde am 27.12.1993 erlassen und zur Post gegeben. Der Bescheid erreichte den Steuerpflichtigen jedoch erst geraume Zeit später, da dieser mittlerweile verzogen war. Nach Erhalt des Abänderungsbescheides berief er sich auf den Eintritt der Verjährung.
Nach Ablauf der Festsetzungsfrist ist eine Steuerveranlagung, ihre Aufhebung und ihre änderung nicht mehr zulässig. Diese Frist ist jedoch gewahrt, wenn der Steuerbescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist den Bereich der zuständigen Finanzbehörde verlassen hat. Auf den tatsächlichen Zeitpunkt des Zugangs des Steuerbescheides kommt es nicht an. Danach konnte der Steuerpflichtige das ihm zustehende Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht auf Verjährungseintritt stützen.
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Urteil des BFH vom 19.03.1998
IV R 64/96
RdW 1999, 46