Unzulässiges Wiederbefüllen einer Marken-Toner-Kartusche
Ein Unternehmen, das auf Recycling von Toner-Kartuschen spezialisiert ist, begeht eine Markenverletzung, wenn es leere Toner-Kartuschen einer bestimmten Marke mit Toner anderer Herkunft wiederbefüllt und beim Weitervertrieb die ursprüngliche Marke auf den Kartuschen belässt.
Das begründete das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit dem Schutzgegenstand des Markenrechts. Dieser liegt nach ständiger Rechtsprechung insbesondere darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität des gekennzeichneten Produktes zu garantieren und ihm zu ermöglichen, das Erzeugnis ohne Verwechslungsgefahr von Waren anderer Herkunft zu unterscheiden.
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 18.11.1999
6 U 93/99
NJWE-WettbR 2000, 162