Unwirksame Blanko-Bürgschaft
Ein Einzelkaufmann benötigte von seiner Bank für die Bezahlung von im Ausland gekauften Waren ein Akkreditiv in Höhe von 58.000 DM. Da der Kreditrahmen bereits ausgeschöpft war, verlangte die Bank weitere Sicherheiten. Der Schwiegervater des Unternehmers erklärte sich bereit, hierfür eine Bürgschaft von 60.000 DM zu stellen. Die von der Bank übersandte Bürgschaftserklärung unterschrieb er blanko und reichte sie mit der Bitte um Ergänzung an die Bank zurück. Einige Zeit später fiel der Kaufmann in Konkurs. Die Bank wollte daraufhin den Schwiegervater aus der Bürgschaft in Anspruch nehmen.
Ein Bürgschaftsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Erteilung der Bürgschaftserklärung (§ 766 BGB). Der Bundesgerichtshof bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, dass die Schriftform dann nicht eingehalten ist, wenn der Bürge ein Formular blanko unterzeichnet und den Gläubiger ermächtigt, die Erklärung entsprechend zu vervollständigen.
Die Schriftform war auch nicht deshalb ausnahmsweise entbehrlich, weil der Bürge selbst Unternehmer war. Hier wurde die Bürgschaftserklärung erkennbar privat für den Schwiegersohn abgegeben.
Im Ergebnis ging die Bank leer aus.
Urteil des BGH vom 20.03.1997
IX ZR 83/96
RdW 1997, 409
VersR 1997, 1011