Unterschiedliche Erbschaftssteuer bei Erbschaft und Vermächtnis
Die Höhe der Erbschaftssteuer richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers (Erbe, Vermächtnisnehmer) zum Erblasser. Seit dem 01.01.1996 gibt es drei Steuerklassen. Vorher erfolgte die Einteilung in fünf Klassen. Wie ein vom Bundesfinanzhof entschiedener Fall zeigt, können für Erbschaft und Vermächtnis durchaus unterschiedliche Steuerklassen gelten.
Ein Ehepaar errichtete ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten. Erben des zuletzt Versterbenden sollten ausschließlich Angehörige des Ehemanns werden. Der überlebende Ehegatte sollte aber berechtigt sein, die Einsetzung der Schlusserben auch nach dem Tod des Erstversterbenden abzuändern. Zu den Erben gehörte unter anderem eine Nichte des Ehemanns, die ein Achtel dessen Nachlasses erhalten sollte. Als der Ehemann verstarb, änderte seine Frau das Testament in mehreren Punkten ab. Danach sollte die Nichte neben ihrem Erbanteil als Vorausvermächtnis zusätzlich noch eine Eigentumswohnung erhalten.
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Die Erbeinsetzung der Nichte in Höhe von einem Achtel des Nachlasses beruhte auf dem ursprünglichen gemeinschaftlichen Testament. Danach kam der Nichte wegen der verwandtschaftlichen Bindung zu ihrem verstorbenen Onkel die günstigere (frühere) Steuerklasse III zu Gute. Demgegenüber beruhte das von der Ehefrau verfügte Vorausvermächtnis der Eigentumswohnung auf deren eigenständiger Verfügung, so dass sich die Steuerklasse nach dem verwandtschaftlichen Verhältnis der Nichte zu ihrer nicht leiblichen Tante bestimmte. Es galt daher die ungünstigere (frühere) Steuerklasse IV.
Urteil des BFH vom 16.06.1999
II R 57/96
RdW 2000, 238