Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Umsatzsteuervoranmeldungen nicht per Telefax
Eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Nürnberg stellt es klar: Die Umsatzsteuervoranmeldung kann nicht per Telefax abgegeben werden. Zum einen muss für die Erklärung der amtlich vorgeschriebene Vordruck verwendet werden, ferner ist eine übermittlung von Vorder- und Rückseite nur getrennt möglich. Dadurch bezieht sich die -im Telefaxverfahren ohnehin nur kopierte – Unterschrift nicht auf beide übermittelten Seiten.
Was in Amerika schon lange per Telefax, Datenfernübertragung und seit kurzem sogar per Telefon möglich ist, ist hierzulande noch Zukunftsmusik.
NJW Heft 19/96, Seite XL