Anforderungen an Schätzungsbescheid
Der Bundesfinanzhof hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, welche Anforderungen an die Begründung eines Schätzungsbescheides zu stellen sind. Anlass war ein Fall, in dem ein Gewerbetreibender zwar seine Umsatzsteuervoranmeldungen, aber nicht seine Umsatzsteuererklärung abgegeben hatte. Das Finanzamt erließ daraufhin einen Schätzungsbescheid, bei dem es einen Jahresumsatz von 550.000 DM zu Grunde legte, obwohl die Umsatzsteuervoranmeldungen lediglich einen Jahresumsatz von 450.000 DM ergaben.
Die höchsten deutschen Finanzrichter stellten klar, dass eine wegen unterlassener Abgabe einer Steuererklärung ergangene Schätzung grundsätzlich keiner über die Wertangaben hinausgehenden Begründung der geschätzten Besteuerungsgrundlagen bedarf. Eine Begründung ist nur dann erforderlich, wenn hierfür ein besonderer Anlass besteht. Da im zu entscheidenden Fall die Schätzung des Jahresumsatzes erheblich von den Voranmeldungen abwich, bestand durchaus Anlass zur Begründung dieser Differenz. In einem solchen Fall reicht der allgemeine Hinweis, die Besteuerungsgrundlagen hätten nach § 162 Abgabenordnung geschätzt werden müssen, nicht aus.
Der Bundesfinanzhof stellte jedoch klar, dass der Bescheid wegen dieses Formfehlers nicht unbedingt völlig aufgehoben werden muss. Vielmehr ist maßgeblich, ob die festgesetzte Steuer in dieser Höhe tatsächlich angefallen ist. Dies hat nunmehr die Vorinstanz zu prüfen.
Urteil des BFH vom 11.02.1999; V R 40/98