Urteil
01.07.2008
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Umsatzsteuer bei Pachtvertrag
Eine derartige Vereinbarung besagt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf nur, dass der Pächter nicht mehr als den ausgewiesenen Betrag insgesamt bezahlen muss. Dementsprechend ist der Verpächter auch nicht verpflichtet, dem Pächter eine Rechnung auszustellen, die die Mehrwertsteuer gesondert ausweist.
Hinweis: Ein Pächter, der einen Vorsteuerabzug wünscht, sollte daher den Pachtzins netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer vereinbaren.
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Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.04.2001,10 U 36/00,ZMR 2001, 529,RdW 2001, 671