Urteil
01.07.2008
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Telefonrechnung und Anscheinsbeweis
Wird von der Telefongesellschaft nicht schlüssig dargetan, daß die von ihr erstellte Rechnung auf technisch einwandfreien Vorgängen beruht, und werden die von den Kunden aufgezeigten Manipulationsmöglichkeiten und Indizien für die Beteiligung einer dritten Person nicht hinreichend widerlegt, greift der Anscheinsbeweis nicht ein, der nur eingreift, wenn substantiiert dargelegt und bewiesen ist, daß bei einer vollständigen und umfassenden überprüfung technische Fehler nicht vorlagen.
Amtsgericht Saarbücken; Urteil v. 08.04.1997; Az.: 36 C 1071/96.