Urteil
01.07.2008
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Sondereigentum bei „überhängendem Überbau“
Bei einem so genannten „überhängenden überbau“ (Erker) ist die Begründung von Sondereigentum ohne weiteres möglich. Der überhängende Bauteil gehört demjenigen, von dessen Grundstück aus der überhang ausgeht, weil er nur mit dessen Grund und Boden fest verbunden ist.
Beschluss des LG Bautzen vom 23.02.2000; Az.: 3 T 28/000