Konkurrierende Gaststätten
In einer Einheit einer Wohnungseigentumsanlage wurde eine Pilsstube betrieben. Eine andere wurde für ein Geschäft für Backwaren und Käse genutzt. Die Gemeinschaftsordnung enthielt eine Konkurrenzschutzklausel, nach der in der Anlage keine Konkurrenzbetriebe errichtet werden dürfen, solange die Gaststätte und das Geschäft betrieben werden. Der Eigentümer des Backwarenladens ging später dazu über, einen Stehausschank zu betreiben, in dem er auch griechische Spezialitäten verkaufte.
Das Bayrische Oberste Landesgericht untersagte dem Eigentümer die Fortführung des Betriebes. Bei beiden Betrieben handelte es sich bei der Betriebsart um eine Schank- und Speisewirtschaft, die zueinander in Konkurrenz standen. Daher war der Betreiber der Pilsstube berechtigt, die Einstellung des Konkurrenzbetriebes zu verlangen.
Beschluss des BayObLG vom 07.05.1997
2 ZWR 32/97
Hausbesitzerzeitung Heft 19/97, Seite 9