Keine Prozesskostenhilfe für Gewerkschaftler
Gewerkschaftsmitgliedern steht in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten gewerkschaftlicher Rechtsschutz zu. Daneben hat der gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Die Beiordnung eines nicht gewerkschaftlichen Rechtsbeistands kommt jedoch ausnahmsweise in Betracht, wenn das Vertrauensverhältnis zu dem von der Gewerkschaft bestellten Prozessvertreter in unzumutbarer Weise zerrüttet ist.
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Beschluss des LAG Schleswig-Holstein vom 24.10.2003
2 TA 215/03
Praktiker Report Heft 12/2003, Seite 8.1
Beschluss des LAG Schleswig-Holstein vom 24.10.2003