Keine Bankgebühren für Nichtausführung von Überweisungen
Das Landgericht Köln hat die ständige Praxis einer Bank unterbunden, von Kunden Gebühren von jeweils 6 EUR für mangels Kontodeckung nicht ausgeführte überweisungen zu erheben. Hierbei handelt es sich – so das Gericht in seiner Begründung – um eine Dienstleistung, die ausschließlich im eigenen Interesse der Bank liegt. Diese kann nämlich entscheiden, ob eine überweisung trotz der Kontoüberziehung ausgeführt wird oder nicht. Entscheidet sich die Bank für die Nichtausführung, liegt darin keine „Leistung“, für die eine Sondergebühr verlangt werden kann.
Urteil des LG Köln vom 11.06.2003
16 O 100/02
Pressemitteilung
Urteil des LG Köln vom 11.06.2003