Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Kein Duldungspflicht von Erotikshop in Eigentumswohnanlage
Die Eigentümer einer Wohnanlage müssen den Betrieb eines Erotik-Fachgeschäftes mit Videokabinen, das bis in die Morgenstunden hinein geöffnet ist, nicht dulden. Insbesondere die langen Öffnungszeiten und die damit zu erwartenden Störungen seien – so das Oberlandesgericht Hamm – den Anwohnern nicht zumutbar.
Urteil des OLG Hamm