Haftung eines Providers für illegales Musikangebot
Das Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Musikdateien über das Internet ist nach deutschem Recht verboten. Den Musikverlagen entsteht nach eigenen Angaben hierdurch jährlich ein Schaden von mehreren Millionen DM. Amerikanische Gerichte gehen mit diesem Problem (noch) recht liberal um. So gestattete ein amerikanisches Bundesgericht kürzlich zumindest vorläufig den Weiterbetrieb einer Musiktauschbörse, über die Internetteilnehmer angeblich mehrere Millionen auf CD veröffentlichte Musikstücke kostenlos herunterladen können. Rigoroser sind hier die deutschen Gerichte.Nach einem Urteil des Landgerichts München I macht sich nicht nur der Anbieter derartiger Musikstücke strafbar, sondern es haftet auch der Provider, auf dessen Server die Dateien des Anbieters gespeichert sind und zum Abruf bereitgehalten werden. Für die Haftung des Providers ist nach Auffassung des Gerichts ausreichend, dass ihm die Existenz der rechtswidrig angebotenen Inhalte bekannt ist. Seine Kenntnis muss sich jedoch nicht auf sämtliche Umstände beziehen. Angesichts der generellen Urheberrechtsschutzfähigkeit von Musikstücken ist zumindest von einem bedingten Vorsatz des Providers auszugehen.Hinweis: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es bleibt daher abzuwarten, welche Rechtsauffassung der Bundesgerichtshof zu dieser für die Internetbranche äußerst wichtigen Frage vertritt.Urteil des LG München I vom 30.03.20007 O 3625/98 (nicht rechtskräftig)NJW 2000, 2214; Computer und Recht 2000, 389