Gutgläubiger Gebrauchtwagenkauf
Der Erwerber einer Sache kann auch dann Eigentümer werden, wenn diese nicht dem Veräußerer gehört. Dieser gutgläubige Erwerb ist jedoch zum einen ausgeschlossen, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen wurde, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen ist und zum anderen, wenn dem Erwerber bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, daß die Sache nicht dem Verkäufer gehört.
Im Fall eines Gebrauchtwagenkaufs von einem Privatmann muß sich der Käufer zumindest den Kfz-Brief zeigen lassen und überprüfen, ob Verkäufer und Kfz-Halter übereinstimmen. Ist der Verkäufer nicht als Halter eingetragen, so besteht für den Käufer eine Erkundigungspflicht beim eingetragenen Kfz-Halter. Unterläßt er dies, scheidet ein gutgläubiger Erwerb des Gebrauchtwagens aus.
OLG Karlsruhe vom 17.09.1998, Az.: 12 U 102/98; Vergleiche auch Urteil des LG Darmstadt vom 10.04.1997; Az.: 4 O 704/96