GmbH: Interessenkonflikt bei Geschäftsführerbestellung
Eine Aktiengesellschaft (AG) beteiligte sich mit 70 % an der Gründung einer GmbH. Zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages wurde die Aktiengesellschaft von einem Vorstandsmitglied vertreten, das zugleich als Geschäftsführer der GmbH bestellt werden sollte.
Dem stand nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin das Selbstkontrahierungsverbot (§ 181 BGB) entgegen. Wirkt nämlich der Vertreter eines Gesellschafters (hier der AG) bei der Stimmabgabe über Entscheidungen mit, die ihn persönlich treffen (hier Geschäftsführerbestellung), kann ein Interessenkonflikt zwischen dem Vertreter und dem Vertretenen bestehen. Danach hätte sich die AG nicht von dem zum Geschäftsführer der GmbH zu bestellenden Vorstandsmitglied vertreten lassen dürfen.
Beschluss des LG Berlin vom 18.12.1996
98 C 79/96
GmbHR 1997, 750