GmbH: Frist für Beschlussfeststellungsklage
Bleibt in einer Gesellschafterversammlung einer GmbH das Ergebnis einer Abstimmung aufgrund von Meinungsverschiedenheiten über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen ungewiss und wird das Beschlussergebnis nicht durch einen Versammlungsleiter festgestellt, so ist auch die Gesellschaft berechtigt, den Inhalt des Beschlusses durch Feststellungsklage klären zu lassen.
Eine derartige Beschlussfeststellungsklage ist jedoch ‚zeitnah‘ zu der betreffenden Gesellschafterversammlung zu erheben. Die Frist ist im Gesetz nicht bestimmt. Die Rechtsprechung zieht daher überwiegend die für die Aktiengesellschaft geltende Monatsfrist als Leitbild heran. Welche Frist letztlich bei einer Feststellungsklage durch eine GmbH einzuhalten ist, liess das Oberlandesgericht Zweibrücken offen. Jedenfalls hielten die Richter eine über zehn Monate nach der betreffenden Gesellschafterversammlung eingereichte Klageschrift für erheblich verspätet. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfrage liess das Oberlandesgericht Zweibrücken die Revision zu. Nun hat der Bundesgerichtshof in dieser Frage das Wort.
Urteil des Pfälzischen OLG Zweibrücken vom 29.06.1998
7 U 259/97 (nicht rechtskräftig)
GmbHR 1999, 79