Gewährleistungsausschluß bei gebrauchtem Auto
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Köln darf auch ein gewerbsmäßiger Gebrauchtwagenhändler in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Ausschluß der gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Kunden auf Rückgabe des Fahrzeugs oder auf Minderung des Kaufpreises bei einem Mangel vorsehen. Dieser Ausschluß erstreckt sich nicht auf das arglistige Verschweigen von Mängeln und auf zugesicherte Eigenschaften. Der Gewährleistungsausschluß bezieht sich zudem nur auf technische Fehler, die von einem Laien bei der Besichtigung und der Probefahrt bemerkt werden können.
Oberlandesgericht Köln (v. 15.06.1998); AZ: 19 U 260/97