Angabe der „erreichbaren Wohnfläche“
Ein Bauträgerunternehmen bot in einer Zeitungsanzeige schlüsselfertige Häuser mit folgendem Werbetext an: ‚ … mit insgesamt 114 Quadratmetern erreichbarer Wohnfläche … Aktionspreis … DM … DG zum Ausbau vorbereitet‘. Ein Mitkonkurrent hielt diese Anzeige für irreführend, weil der aufgeführte Preis die angegebene Wohnfläche nicht beinhaltete.
Das Oberlandesgericht Stuttgart verneinte die behauptete Irreführung und wies die Klage des Konkurrenzunternehmens ab. Mit der beanstandeten Werbung wurde für den angesprochenen Interessentenkreis nach Auffassung des Gerichts unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß die 114 Quadratmeter noch nicht mit der schlüsselfertigen Erstellung des Erdgeschosses zur Verfügung stehen, sondern erst mit dem vollständigen Ausbau des Dachgeschosses erreicht werden könnten, der erkennbar nicht im Preis enthalten ist. Da auch keine der Angaben in der Anzeige optisch herausgestellt war, sondern im unmittelbaren Fließtextzusammenhang dargestellt wurde, konnte das Gericht keine Irreführung feststellen.
Beschluß des OLG Stuttgart vom 22.04.1997
2 W 32/97
NJWE-WettbR 1998, 9