AGB: Unzulässige Abkürzung der Verjährungsfrist
Ein Unternehmen für Innenausbau wendete in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unter anderem folgende Klausel an: „Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand oder dem Werk selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden), verjähren in sechs Monaten, bei Bauwerken in fünf Jahren.“ Das Oberlandesgericht Stuttgart erklärte die Vertragsklausel wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz für unwirksam. Nach der gesetzlichen Regelung (§ 195 BGB) verjähren so genannte Mangelfolgeschäden in dreißig Jahren. Als Mangelfolgeschäden bezeichnet man die Schäden, die nicht direkt am erstellten Werk bzw. der gelieferten Kaufsache entstehen (z. B. mangelhafter Lack beschädigt ein damit behandeltes Werkstück des Käufers ). Von diesem gesetzlichen Leitbild wich die beanstandete Verjährungsregelung ganz erheblich ab. Da kein sachlicher Grund ersichtlich war, die dreißigjährige Verjährungsfrist auf sechs Monate bzw. fünf Jahre zu verkürzen, wurde der Besteller bzw. Käufer durch die Regelung in unangemessener Weise benachteiligt.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.05.2000; Az.: 2 U 224/99