Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

„Quattro“ nicht mehr geschützt

„Quattro“ nicht mehr geschützt

Die Firma Audi verlor nun den umfassenden Schutz für die Bezeichnung ‚Quattro‘ ihrer allradangetriebenen PKW`s. Das Bundespatentamt veranlaßte auf Antrag eines Mitkonkurrenten die Löschung aus dem Markenregister. Der BGH bestätigte die Rechtmäßigkeit der Löschung. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß das italienische Zahlwort ‚quattro‘ als Marke für Personenkraftwagen oder deren Antriebsteile nicht die Voraussetzung für einen Schutz nach dem Markengesetz erfülle und nicht geeignet sei, irgendein Merkmal für diese Waren zu bezeichnen. Insoweit fehle, so das Gericht, dem Begriff ‚quattro‘ weitestgehend jede Unterscheidungskraft.
Beschluß des BGH vom 09.02.1995
I ZB 21/92

MDR 1996, 167

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