Die Beamtenbesoldung in NRW steht erneut auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand: Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hält die Grundgehälter mehrerer Besoldungsgruppen aus den Jahren 2013 und 2014 für zu niedrig und will den Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen entscheiden lassen. Für viele Beamte, Richter und Staatsanwälte im Land ist das mehr als ein juristisches Detail, denn es geht um die Frage, ob ihr Dienstherr sie über Jahre hinweg angemessen bezahlt hat.
Kontext und Bedeutung für Betroffene
Der Streit um die Besoldung in Nordrhein-Westfalen zieht sich seit Jahren hin. Im Kern geht es um die Frage, ob das Land die Gehälter seiner Beamten und Richter so angepasst hat, dass sie noch einen angemessenen Lebensunterhalt sichern. Betroffen sind nicht nur die Kläger der aktuell ausgesetzten Verfahren, sondern potenziell eine große Zahl weiterer Bediensteter.
Nach den Angaben des Gerichts haben zahlreiche Beamte, Richter und Staatsanwälte gegen die Besoldung der Jahre 2013 und 2014 Widerspruch eingelegt. Das zuständige Landesamt für Besoldung und Versorgung hat darüber mit Rücksicht auf die anhängigen Gerichtsverfahren bislang nicht entschieden. Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs könnte daher auch für diese Fälle wegweisend sein.
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Rechtlicher Hintergrund
Das Besoldungsrecht der Beamten und Richter wird von einem besonderen verfassungsrechtlichen Grundsatz geprägt: dem Alimentationsprinzip. Der Dienstherr muss seinen Beamten und Richtern lebenslang einen angemessenen Lebensunterhalt gewähren. Das soll ihre rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit sichern.
Die wichtigsten Vorschriften
- Art. 33 Abs. 5 GG: Verankert die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, zu denen das Alimentationsprinzip gehört.
- Art. 4 Abs. 1 der Landesverfassung NRW: Macht die Grundrechte des Grundgesetzes zu unmittelbar geltendem Landesrecht.
- Mindestbesoldung: Die Bezüge müssen einen verfassungsrechtlich gebotenen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau wahren.
- Fortschreibung der Bezüge: Die Besoldung muss an die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung und den Lebensstandard angepasst werden, einschließlich der Entwicklung der Verbraucherpreise.
Aktuelle Entwicklung
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hält die Grundgehälter der Besoldungsgruppen R 1, R 2 und B 3 in den Jahren 2013 und 2014 für verfassungswidrig zu niedrig. Die 26. Kammer hat vier Verfahren ausgesetzt, um die Frage dem Verfassungsgerichtshof NRW vorzulegen (VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 04.11.2026, Az. 26 K 279/14, 26 K 2275/14, 26 K 6317/14 und 26 K 258/15). Nach Auffassung des Gerichts hat der Landesgesetzgeber die Besoldung nicht ausreichend an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst. Insbesondere seien die gestiegenen Verbraucherpreise nicht hinreichend berücksichtigt worden. Hinzu komme, dass die Bezüge in weiten Teilen der A-Besoldung, nämlich in den Gruppen A 2 bis A 11, die gebotene Mindestbesoldung nicht erreicht hätten.
Geklagt haben zwei Richter der Besoldungsgruppen R 1 und R 2, ein Staatsanwalt der Gruppe R 1 sowie ein Ministerialbeamter der Gruppe B 3. Eine abschließende Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit ist damit noch nicht gefallen. Über die Gültigkeit der gesetzlichen Regelungen muss nun der Verfassungsgerichtshof NRW befinden.
Praktische Einordnung
Die Vorgeschichte erklärt, warum der Fall so komplex ist. Bei der Besoldungsanpassung 2013/2014 übertrug das Land den Tarifabschluss des öffentlichen Dienstes zunächst nur für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 vollständig. Für A 11 und A 12 fiel die Erhöhung geringer aus. Höhere Besoldungsgruppen sowie Richter und Staatsanwälte sollten zunächst leer ausgehen. Diese Staffelung erklärte der Verfassungsgerichtshof NRW im Juli 2014 für verfassungswidrig.
Der Landtag besserte daraufhin nach: Auch die Besoldungsgruppen ab A 13 sowie die Besoldungsordnungen R und B erhielten eine Erhöhung, allerdings unterhalb des Tarifabschlusses. Das Verwaltungsgericht hielt auch diese Regelung für verfassungswidrig und legte sie 2022 dem Bundesverfassungsgericht vor, weil die Anpassung nicht ausreichend begründet worden sei.
Dann änderte das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung. Mit Beschluss vom 17. September 2025 gab der Zweite Senat die bisherigen prozeduralen Anforderungen an die Besoldungsgesetzgebung auf. An ihre Stelle trat eine materielle Darlegungslast, der der Dienstherr auch noch im Gerichtsverfahren nachkommen kann. Das Verwaltungsgericht nahm seine ursprünglichen Vorlagen im Februar 2026 zurück und prüfte die Besoldung nach den neuen Maßstäben erneut. Dafür waren umfangreiche Sachverhaltsermittlungen nötig. Das Ergebnis fällt aus Sicht der Kammer erneut eindeutig aus: Auch nach den neuen Maßstäben genüge das Änderungsgesetz dem Alimentationsprinzip nicht.
Die erneute Vorlage geht nicht mehr nach Karlsruhe, sondern an den Verfassungsgerichtshof NRW. Das Gericht hat insoweit ein Wahlrecht, weil die Grundrechte des Grundgesetzes über die Landesverfassung unmittelbar geltendes Landesrecht sind. Es hofft auf eine schnellere Entscheidung: Beim Bundesverfassungsgericht soll eine hohe zweistellige Zahl besoldungsrechtlicher Normenkontrollanträge anhängig sein, beim Verfassungsgerichtshof NRW bislang noch keiner.
Was bedeutet das für Sie?
Wenn Sie als Beamter, Richter oder Staatsanwalt in Nordrhein-Westfalen tätig sind oder waren, kann die Entscheidung für Sie relevant werden. Das gilt vor allem, wenn Sie gegen die Besoldung der Jahre 2013 und 2014 Widerspruch eingelegt haben. Diese Widersprüche ruhen häufig, bis die grundsätzliche Frage geklärt ist.
- Prüfen Sie, ob und wann Sie Widerspruch gegen Ihre Besoldung eingelegt haben.
- Bewahren Sie Bescheide, Widerspruchsschreiben und Besoldungsmitteilungen sorgfältig auf.
- Beachten Sie Fristen, denn nicht jede Besoldungsperiode lässt sich unbegrenzt rückwirkend angreifen.
- Lassen Sie Ihre individuelle Situation anwaltlich prüfen, bevor Sie Entscheidungen treffen.
Auch die Besoldung des Jahres 2022 steht demnächst auf dem Prüfstand. Für den 11. November hat die Kammer mündliche Verhandlungen zu Musterverfahren der R-Besoldung angesetzt, für den 12. November solche zur A-Besoldung.
Tabelle: Übersicht
| Aspekt | Inhalt |
|---|---|
| Betroffene Besoldungsgruppen | R 1, R 2 und B 3, außerdem Bezüge in den Gruppen A 2 bis A 11 |
| Betroffene Jahre | 2013 und 2014 |
| Rechtsgrundlage | Alimentationsprinzip, Art. 33 Abs. 5 GG |
| Vorlage an | Verfassungsgerichtshof NRW |
| Frühere Vorlage | Bundesverfassungsgericht, 2022, im Februar 2026 zurückgenommen |
| Neue Maßstäbe | BVerfG-Beschluss vom 17. September 2025 |
| Nächste Termine | 11. und 12. November: mündliche Verhandlungen zur Besoldung 2022 |
Fazit
Der Streit um die Besoldung in Nordrhein-Westfalen geht in eine neue Runde. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf sieht das Alimentationsprinzip verletzt und überlässt die endgültige Entscheidung dem Verfassungsgerichtshof des Landes. Ob dieser die Auffassung teilt, ist offen. Für Betroffene mit offenen Widersprüchen lohnt es sich, die Entwicklung genau zu verfolgen und rechtzeitig fachkundigen Rat einzuholen.
Hinweis
Hinweis: Dieser Artikel und das Symbolbild wurden mit Hilfe von KI erstellt.
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