Rechtsnews 03.11.2026 Christian R. Schebitz

Presseverlegerrecht: Haften KI-Chatbots für Artikel?

Das Presseverlegerrecht bei KI-Chatbots steht erstmals auf dem Prüfstand des Europäischen Gerichtshofs: Generalanwalt Maciej Szpunar hält es für möglich, dass Chatbots wie Google Gemini die Rechte von Presseverlagen verletzen, wenn sie Artikel in Echtzeit abrufen und deren Inhalte für Antworten nutzen. Für Verlage, Plattformbetreiber und Nutzer von KI-Diensten ist das Verfahren von erheblicher Bedeutung.

Kontext und Bedeutung für Betroffene

Generative KI verändert die Art, wie Menschen Nachrichten konsumieren. Statt eine Nachrichtenseite aufzurufen, stellen viele Nutzer eine Frage an einen Chatbot und erhalten eine fertig formulierte Antwort. Basiert diese Antwort auf journalistischen Texten, stellt sich die Frage, ob und unter welchen Bedingungen die Verlage daran beteiligt oder davor geschützt werden müssen.

Betroffen sind vor allem Presseverlage, deren Geschäftsmodell auf Reichweite, Werbung und Abonnements beruht. Aber auch KI-Anbieter benötigen Rechtssicherheit, welche Formen des Abrufs und der Wiedergabe von Inhalten zulässig sind. Das Verfahren dürfte Leitlinien für die gesamte Branche setzen.

Unsicher bei einer Rechtsfrage? Holen Sie sich jetzt eine schnelle Einschätzung – ab 29,99 €.

★★★★★ Seit 2004 Millionen beratene und zufriedene Kunden
Neu Info-Hotline 24/7 zu LexBot & Anwaltshotline: +49 89 51042011
Was passt zu Ihnen?
Wenn Sie lieber direkt sprechen möchten.

☎️ Telefonisch

Für alle, die direkt mit einem Anwalt sprechen möchten
Anruf innerhalb ca. 4 Stunden
ab 34,99 € *
  • 15 / 30 / 45 Min wählbar
  • Persönlich & lösungsorientiert
  • Wenn Reden wichtig ist
Anwalt telefonisch anfragen
Ideal, wenn Sie sofort persönlich sprechen möchten.
Wenn Sie schnell und günstig eine erste Orientierung brauchen.
✦ Empfohlen
LexBot
KI-Ersteinschätzung zur Rechtsfrage
⚡ Antwort in ca. 2 Minuten ⚡
ab 29,99 € *
Ideal für erste, rechtliche Orientierung
  • PDF-Antwort in 5 klaren Kapiteln
  • Rechtliche Einordnung & nächste Schritte
  • Optional: Doku-Check & Anwaltstelefon
KI-Ersteinschätzung starten →
✓ Keine Wartezeit · ✓ Keine versteckten Kosten · ✓ Sofort online starten
★★★★★ 4,8 / 5 Sterne
LexBot Prüfprotokoll gem. EU AI Act Geprüft gem.
EU AI-Act
Der schnellste Weg zu einer ersten Einschätzung.
Wenn Sie eine schriftliche Antwort wünschen.

📝 Schriftlich

Für komplexere Fälle mit anwaltlicher Ausarbeitung
Antwort in ca. 1 Werktag
99,99 € *
  • Schriftliche anwaltliche Ausarbeitung
  • Upload eines Dokuments möglich
  • Eine Rückfrage inklusive
Schriftliche Antwort erhalten
Für Fälle, bei denen Sie eine ausführliche Antwort benötigen.
Neu Info-Hotline zu LexBot & Anwaltshotline

Noch unsicher, welches Angebot passt? Rufen Sie uns an.

Lexi, unsere KI-Assistentin, erklärt Ihnen am Telefon Ablauf, Preise und Unterschiede – schnell und unverbindlich. Die Info-Hotline ist keine Rechtsberatung.

+49 89 51042011
24/7 erreichbar · zum Festnetztarif
*alle Preise inkl. MwSt. · LexBot® ist als Marke geschützt und beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) registriert.

Rechtlicher Hintergrund

Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger soll die organisatorischen und finanziellen Investitionen der Verlage in die Herstellung journalistischer Inhalte schützen. Es gewährt ihnen bestimmte ausschließliche Rechte an der Online-Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen. Geschützt ist dabei nicht die Nachricht als solche, sondern deren konkrete Ausgestaltung.

Die wichtigsten Vorschriften

  • Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/790: Das europäische Leistungsschutzrecht für Presseverleger bei der Online-Nutzung von Presseveröffentlichungen.
  • Vervielfältigungsrecht: Es betrifft das Kopieren geschützter Inhalte, etwa beim Training von Sprachmodellen.
  • Recht der öffentlichen Zugänglichmachung: Es betrifft die Bereitstellung geschützter Inhalte für die Öffentlichkeit, etwa in Chatbot-Antworten.
  • Ausnahme für Text- und Data-Mining: Sie erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die automatisierte Auswertung von Inhalten.

Aktuelle Entwicklung

Im Ausgangsverfahren klagt die ungarische Mediengruppe Like Company, die mehrere Nachrichtenportale betreibt, gegen Google. Sie wirft dem Unternehmen vor, ihre journalistischen Inhalte sowohl zum Training der hinter Gemini stehenden KI-Modelle als auch zur Generierung von Antworten verwendet zu haben. Das ungarische Gericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH vier Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Zwei Fragen betreffen das Training von Sprachmodellen: Fällt es unter das ausschließliche Vervielfältigungsrecht der Verlage, oder greift die Ausnahme für Text- und Data-Mining? Die beiden weiteren Fragen betreffen die von Chatbots generierten Antworten und deren Auswirkungen auf Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung.

Gemini nutzt die Technik der „Retrieval-Augmented Generation“. Damit kann das System Inhalte in Echtzeit aus dem Netz abrufen und für seine Antworten auswerten, unter anderem Presseartikel. Der Generalanwalt will den Schwerpunkt auf die Antworten des Chatbots legen, da diese Frage für das Ausgangsverfahren entscheidend sei. Ein Verstoß gegen das Presseverlegerrecht kommt nach seiner Ansicht in Betracht, wenn ein Chatbot einen Artikel von der Website eines Verlags abruft, dessen Inhalte zur Erstellung einer Antwort nutzt und diese an den Nutzer ausgibt (Schlussanträge vom 03.11.2026, C-250/25).

Praktische Einordnung

Zugleich zieht der Generalanwalt Grenzen. Das Presseverlegerrecht schützt nicht bloße Tatsachen oder Nachrichten, sondern ausschließlich deren konkrete journalistische und sprachliche Ausgestaltung. Verlage sollen kein Monopol auf Nachrichteninhalte erhalten. Nach Einschätzung von Rechtsanwalt Maximilian Vonthien (CMS) liefert das „wichtige Leitplanken“ für KI-Ausgaben.

Ob eine Antwort die Rechte eines Verlags verletzt, hängt laut Generalanwalt von mehreren Umständen ab:

  • Rechtmäßiger Zugriff: Wurden technische Schutzmaßnahmen wie Paywalls oder Vorkehrungen gegen automatisiertes Auslesen (Web Scraping) umgangen?
  • Inhalt der Antwort: Die bloße Wiedergabe von Tatsachen ist in der Regel unproblematisch.
  • Übernahme der Ausdrucksform: Problematisch wird es, wenn die charakteristische Ausdrucksform eines Artikels erkennbar übernommen und so umfassend wiedergegeben wird, dass der Nutzer keinen Anlass mehr hat, die Originalveröffentlichung aufzurufen. Dann sieht der Generalanwalt das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung in der Regel verletzt.

Auch der Anbieter eines Chatbots kann danach haften. Die Schlussanträge sind für den EuGH nicht bindend, haben aber in der Praxis erhebliches Gewicht. Das Urteil steht noch aus.

Was bedeutet das für Sie?

Für Verlage und Medienunternehmen: Technische Schutzmaßnahmen wie Paywalls und Zugriffsbeschränkungen gewinnen an rechtlicher Bedeutung. Wer sie dokumentiert und konsequent einsetzt, verbessert seine Position gegenüber KI-Anbietern. Prüfen Sie außerdem, ob Nutzungsvorbehalte für automatisierte Auswertungen klar und maschinenlesbar erklärt sind.

Für KI-Anbieter und Unternehmen mit KI-Anwendungen: Der Zugriff auf Inhalte sollte rechtmäßig erfolgen. Antworten, die geschützte Texte erkennbar nachbilden, bergen Haftungsrisiken. Sinnvoll sind Compliance-Konzepte, die Quellenzugriff und Ausgabeformate überprüfen.

Für Nutzer: Die Wiedergabe von Fakten durch Chatbots bleibt grundsätzlich zulässig. Wer Antworten gewerblich weiterverwendet, sollte jedoch beachten, dass diese erkennbar auf fremden Presseinhalten beruhen können.

Tabelle: Übersicht

Frage Einschätzung des Generalanwalts
Schutz von Tatsachen und Nachrichten Kein Schutz, Verlage erhalten kein Monopol auf Nachrichten
Schutz der journalistischen Ausdrucksform Geschützt, auch gegenüber Chatbots
Rechtmäßiger Zugriff auf Artikel Entscheidend, Umgehung von Paywalls oder Scraping-Sperren ist problematisch
Antwort ersetzt den Besuch der Originalseite In der Regel Verletzung der öffentlichen Zugänglichmachung
Haftung des Chatbot-Anbieters Möglich
Bindungswirkung der Schlussanträge Nicht bindend, Urteil des EuGH steht aus

Fazit

Die Schlussanträge zeigen, dass KI-Chatbots Presseartikel nicht grenzenlos nutzen dürfen, ohne dass Tatsachen zum Eigentum der Verlage werden. Entscheidend sind der rechtmäßige Zugriff und die Frage, ob die geschützte Ausdrucksform erkennbar übernommen wird. Wie der EuGH entscheidet, bleibt abzuwarten. Bis dahin sollten sowohl Verlage als auch KI-Anbieter ihre Praxis überprüfen.

Hinweis

Hinweis: Dieser Artikel und das Symbolbild wurden mit Hilfe von KI erstellt.

Das könnte Sie auch interessieren


Bei konkreten
rechtlichen Fragen finden Sie hier den passenden
Rechtsanwalt,
erhalten eine erste, rechtliche Einschätzung ab 29,99€ per
LexBot-KI-Rechtsberatung
oder nutzen ab 34,99€ die
telefonische Rechtsberatung.

Quellen und weiterführende Links








Sollte Ihnen dieser Beitrag geholfen haben, so können Sie uns etwas zurückgeben in dem Sie uns bei Google bewerten.

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€