Der Doktortitel falsch geführt: Dieser Vorwurf hat einen der bekanntesten deutschen Strafverteidiger ins Visier der Ermittler gebracht. Gegen den Hamburger Rechtsanwalt Gerhard Strate leitete die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren ein, weil er auf seinem Kanzleischild „Dr.“ ohne den Zusatz „h.c.“ führte. Das Verfahren wurde eingestellt. Der Fall zeigt dennoch, wie genau das Gesetz den Umgang mit akademischen Titeln regelt.
Kontext und Bedeutung für Betroffene: Doktortitel falsch geführt
Gerhard Strate ist als Strafverteidiger vor allem durch Wiederaufnahmeverfahren bekannt geworden, etwa im Fall Gustl Mollath und im Fall Monika Weimar. Auch in aktuellen Großverfahren ist er aktiv. Nun geriet er selbst in den Blick der Strafverfolgung, und zwar wegen zwei fehlender Buchstaben hinter seinem Titel.
Die Juristische Fakultät der Universität Rostock hatte ihm im Jahr 2003 die Ehrendoktorwürde verliehen. Danach nannte er sich „Dr. Gerhard Strate“, an der Kanzleitür, auf Teilen seiner Website und in Publikationen. Eine Promotion im klassischen Sinn liegt dem nicht zugrunde. Nach einer Strafanzeige im Jahr 2025 wurde die Staatsanwaltschaft aktiv.
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Für Betroffene ist der Fall aus zwei Gründen interessant. Erstens betrifft die Frage nicht nur Prominente, sondern jeden Titelträger, etwa Ärzte, Anwälte oder Unternehmer, die ihren Grad in Praxisschildern, Visitenkarten oder Online-Profilen verwenden. Zweitens zeigt die Einstellung, dass nicht jeder formale Verstoß zu einer Anklage führt.
Rechtlicher Hintergrund
Ein regulärer Doktortitel setzt eine in der Regel mehrjährige wissenschaftliche Arbeit voraus, die nach der jeweiligen Promotionsordnung fachlich begutachtet wird. Ein Ehrendoktortitel wird dagegen von der Fakultät per Beschluss für besondere Verdienste verliehen, etwa um die Wissenschaft. Er dokumentiert keine Promotion.
Deshalb muss der Unterschied im Namen sichtbar bleiben. Nach dem Hochschulrecht darf ein Ehrendoktor nicht schlicht „Dr.“ führen, sondern „Dr. iur. h.c.“ oder „Dr. h.c.“. Das Kürzel „h.c.“ steht für „honoris causa“, also „ehrenhalber“. Es ist mehr als eine Formalie, weil es die Öffentlichkeit über die Art des Titels informiert.
Die wichtigsten Vorschriften
- § 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB: Strafbar macht sich, wer unbefugt akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt. Möglich sind Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
- § 153 StPO: Bei geringer Schuld und fehlendem öffentlichem Interesse kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen.
- Hochschulrecht der Länder: Es regelt, in welcher Form Ehrendoktorwürden geführt werden dürfen.
Aktuelle Entwicklung
Die Staatsanwaltschaft Hamburg stellte fest, dass Strate den Tatbestand „formell“ erfüllt habe, weil er den Doktortitel ohne den Zusatz „h.c.“ geführt hatte. Sie stellte das Verfahren dennoch nach § 153 StPO ein, wie eine Sprecherin gegenüber LTO bestätigte. Sie bejahte sowohl die geringe Schuld als auch das fehlende öffentliche Interesse an einer Verfolgung.
Praktische Einordnung
Maßgeblich war der Schutzzweck des § 132a StGB. Die Norm soll die Öffentlichkeit vor Personen schützen, die durch einen unberechtigten Titel besondere Fähigkeiten und Vertrauenswürdigkeit vortäuschen. Dieser Belang sei hier allenfalls minimal berührt gewesen. Im Einstellungsbeschluss, der LTO vorliegt, heißt es, es stehe außer Frage, dass die Ehrendoktorwürde nach dem Hochschulgesetz von Mecklenburg-Vorpommern verliehen wurde, um besondere wissenschaftliche Leistungen zu würdigen.
Zugunsten von Strate wirkte zudem, dass er das Verfahren zum Anlass nahm, sein Kanzleischild, seine Homepage und neue Veröffentlichungen um den Zusatz „h.c.“ zu ergänzen. Auf der Kanzlei-Website wurden Publikationslisten entsprechend angepasst.
Was bedeutet das für Sie?
Wer einen Ehrendoktortitel besitzt, sollte ihn stets mit dem Zusatz „h.c.“ führen, auf Kanzlei- und Praxisschildern, Briefköpfen, Visitenkarten, Websites und Social-Media-Profilen. Dasselbe gilt für ausländische Titel, die oft nur in bestimmter Form geführt werden dürfen. Im Zweifel hilft ein Blick in die Verleihungsurkunde und das einschlägige Landeshochschulgesetz.
Die Einstellung im Fall Strate ist kein Freibrief. Die Staatsanwaltschaft hat den Verstoß formell bejaht und nur aus Opportunitätsgründen auf eine Anklage verzichtet. Ob eine Behörde ebenso verfährt, hängt vom Einzelfall ab, etwa von der Bedeutung des Titels für das Vertrauen der Kunden oder Patienten. Wer den Titel gezielt zur Werbung einsetzt, riskiert eher ein Verfahren.
Tabelle: Übersicht
| Merkmal | Regulärer Doktortitel | Ehrendoktortitel |
|---|---|---|
| Grundlage | Dissertation und Promotionsverfahren | Fakultätsbeschluss für besondere Verdienste |
| Zusatz im Namen | „Dr.“ beziehungsweise „Dr. iur.“ | „Dr. h.c.“ beziehungsweise „Dr. iur. h.c.“ |
| Aussage über Expertise | Nachgewiesene wissenschaftliche Arbeit | Würdigung von Verdiensten, keine Promotion |
| Risiko bei falscher Führung | § 132a StGB: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr | |
Fazit
Der Fall Strate zeigt, dass schon ein fehlendes „h.c.“ den Tatbestand des § 132a StGB formell erfüllen kann. Zugleich macht die Einstellung nach § 153 StPO deutlich, dass die Justiz bei geringer Schuld und fehlendem Täuschungspotenzial nicht zwingend anklagt. Titelträger sollten ihre Schilder, Websites und Publikationen dennoch auf die korrekte Schreibweise prüfen.
Hinweis
Hinweis: Dieser Artikel und das Symbolbild wurden mit Hilfe von KI erstellt.
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Quellen und weiterführende Links
- LTO: Bekannter Strafverteidiger ändert Kanzleischild nach Ermittlungen der StA
- § 132a StGB, Gesetze im Internet
- § 153 StPO, Gesetze im Internet
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