Ein Gesetzentwurf zu häuslicher Gewalt aus dem Bundesjustizministerium soll Betroffenen künftig einen klaren Weg aus dem gemeinsamen Mietvertrag mit dem Täter oder der Täterin eröffnen. Bislang bleiben Opfer nach einer Gewalttat häufig noch über Jahre rechtlich an die gemeinsame Wohnung gebunden, obwohl sie diese längst verlassen haben. Der Referentenentwurf von Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) sieht deshalb neue Ansprüche im Gewaltschutzgesetz vor, die diese Lücke schließen sollen.
Kontext und Bedeutung für Betroffene
Im Gewaltschutzrecht gilt der Grundsatz „Wer schlägt, der geht“. Die Polizei kann Täter aus der Wohnung verweisen, und das Familiengericht kann Kontakt- und Näherungsverbote aussprechen. Was danach mit dem Mietvertrag geschieht, regelt das Gesetz bisher nur lückenhaft.
Haben Opfer und Täter den Mietvertrag gemeinsam geschlossen, können sie ihn im Mietrecht grundsätzlich auch nur gemeinsam ändern oder beenden. Für Betroffene bedeutet das eine erhebliche Belastung:
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- Sie bleiben rechtlich und finanziell mit der gewalttätigen Person verbunden.
- Sie haften unter Umständen weiter für die Miete einer Wohnung, in der sie nicht mehr leben.
- Sie sind für die Beendigung des Vertrags auf die Mitwirkung des Täters angewiesen.
Rechtlicher Hintergrund
Einen ausdrücklichen gesetzlichen Anspruch, der die gewalttätige Person zur Mitwirkung am Ausscheiden oder an der Kündigung verpflichtet, gibt es bislang nicht. Die Gerichte stützen sich auf Richterrecht, was zu unterschiedlichen Ergebnissen führt. Genau diese Rechtsunsicherheit will der Entwurf beseitigen.
Die wichtigsten Vorschriften
Der Entwurf ergänzt das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) um neue Ansprüche. Betroffene sollen künftig wählen können:
- Entlassung aus dem Mietvertrag: Das Opfer verlangt, aus dem Vertrag entlassen zu werden. Hierfür muss allerdings auch der Vermieter zustimmen.
- Mitwirkung an der Kündigung: Das Opfer verlangt, dass der Täter oder die Täterin an der Kündigung des gesamten Mietvertrags mitwirkt.
Den Anspruch müssen Betroffene innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Gewalttat geltend machen. Ausgeschlossen sein soll er, wenn schwerwiegende Belange des Täters oder von ihm betreuter Personen, etwa minderjähriger Kinder, entgegenstehen.
Aktuelle Entwicklung
Der Entwurf regelt auch die finanzielle Seite. Wer nach einer Gewalttat auszieht, aber weiter Miete für die alte Wohnung zahlt, soll vom Täter oder von der Täterin Erstattung verlangen können. Gleiches soll für Schadensersatzforderungen des Vermieters gelten. Ausgenommen bleiben Kosten, die das Opfer selbst verursacht hat.
Die neuen Ansprüche setzen eine Gewalttat im Sinne des GewSchG voraus. Erfasst ist jede vorsätzliche und widerrechtliche Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung. Auf eine familiäre oder partnerschaftliche Beziehung kommt es nicht an, die Regelung soll auch zwischen Mitbewohnerinnen und Mitbewohnern greifen. Bereits ernsthafte Drohungen sollen genügen, wenn ein Verbleib in der Wohnung für das Opfer eine unbillige Härte bedeuten würde.
Praktische Einordnung
Der Entwurf geht über das Mietrecht hinaus. Familiengerichte sollen Kontakt- oder Näherungsverbote künftig auch zugunsten von Personen anordnen können, die mit dem Opfer im selben Haushalt leben und von diesem betreut werden, etwa volljährige Kinder in Ausbildung oder pflegebedürftige Angehörige. Einen eigenen Antrag müssen diese Personen nicht stellen. Lehnen sie den Schutz ab, darf das Gericht keine Maßnahme anordnen. Bei minderjährigen Kindern darf die Anordnung dem Kindeswohl nicht widersprechen.
Anlass ist die EU-Richtlinie zur Gewalt gegen Frauen, die bis zum 14. Juni 2027 in nationales Recht umgesetzt sein muss. Viele der dort vorgesehenen Regelungen kennt das deutsche Recht laut Bundesjustizministerium bereits. Eine Lücke bestehe aber beim Schutz von Personen, die von der gewaltbetroffenen Person abhängig sind, selbst aber nicht Opfer einer Tat nach dem GewSchG geworden sind.
Der Entwurf wird derzeit innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Länder und Verbände haben bis zum 30. Oktober 2026 Gelegenheit zur Stellungnahme. Es handelt sich also noch nicht um geltendes Recht. Bereits im Januar hatte der Bundesrat einen eigenen Gesetzentwurf eingebracht, der ebenfalls auf die Mietvertragsproblematik bei häuslicher Gewalt zielte. Der Entwurf des Ministeriums geht mit den Regelungen zu abhängigen Personen und zur Kostenerstattung darüber hinaus.
Was bedeutet das für Sie?
Die Neuregelung ist noch nicht in Kraft. Betroffene sollten dennoch schon jetzt Folgendes beachten:
- Fristen im Blick behalten: Nach dem Entwurf soll der Anspruch nur innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Gewalttat geltend gemacht werden können.
- Vorfälle dokumentieren: Ärztliche Atteste, Polizeiberichte und Zeugenaussagen helfen später beim Nachweis einer Gewalttat.
- Vermieter einbeziehen: Eine Entlassung aus dem Mietvertrag setzt die Zustimmung des Vermieters voraus. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme kann sinnvoll sein.
- Beratung suchen: Opferberatungsstellen und Rechtsanwälte können die Situation im Einzelfall einschätzen, auch zur aktuellen Rechtslage vor einer möglichen Gesetzesänderung.
Tabelle: Übersicht
| Regelungsbereich | Inhalt des Entwurfs |
|---|---|
| Wahlrecht des Opfers | Entlassung aus dem Mietvertrag (mit Zustimmung des Vermieters) oder Mitwirkung des Täters an der Kündigung |
| Frist | Sechs Monate nach der letzten Gewalttat |
| Ausschluss | Bei entgegenstehenden schwerwiegenden Belangen des Täters oder betreuter Personen |
| Kostenerstattung | Miete nach dem Auszug und Schadensersatzforderungen des Vermieters, nicht aber vom Opfer selbst verursachte Kosten |
| Anwendungsbereich | Jede Gewalttat nach dem GewSchG, unabhängig von der Beziehung; auch ernsthafte Drohungen bei unbilliger Härte |
| Schutz abhängiger Personen | Kontakt- und Näherungsverbote auch für betreute Haushaltsangehörige |
| Stand | Referentenentwurf, Stellungnahmen bis 30. Oktober 2026 |
Fazit
Der Referentenentwurf soll eine bekannte Schutzlücke schließen: Wer Gewalt erlebt hat, soll nicht länger auf Gedeih und Verderb an einen gemeinsamen Mietvertrag mit dem Täter gebunden sein. Ein klarer gesetzlicher Anspruch auf Entlassung oder Mitwirkung an der Kündigung sowie die Kostenerstattung würden die Position der Betroffenen deutlich stärken. Ob und in welcher Form die Regelungen in Kraft treten, hängt vom weiteren Gesetzgebungsverfahren ab.
Hinweis
Hinweis: Dieser Artikel und das Symbolbild wurden mit Hilfe von KI erstellt.
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Quellen und weiterführende Links
- beck-aktuell: Gesetzentwurf zu häuslicher Gewalt, Gemeinsamer Mietvertrag als Falle für Betroffene
- Rechtsanwalt finden auf rechtsanwalt.com
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