Rechtsnews 19.09.2026 Christian R.

Suizidversuch: Unfallversicherung zahlt nicht

Kontext und Bedeutung für Betroffene

Ein missglückter Suizidversuch begründet nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Hamm keinen Anspruch gegen die private Unfallversicherung. Diese Entscheidung betrifft eine hochsensible Konstellation, die weitreichende Folgen für Betroffene und deren Angehörige haben kann. Wer einen Suizidversuch unternimmt und dabei schwere, dauerhafte Verletzungen erleidet, steht häufig vor existenziellen finanziellen Problemen. Die Frage, ob die private Unfallversicherung in solchen Fällen einspringen muss, ist daher von erheblicher praktischer Bedeutung, insbesondere wenn wie im entschiedenen Fall eine hundertprozentige Schwerbehinderung die Folge ist.

Die Entscheidung zeigt, dass Versicherer sich in solchen Fällen regelmäßig auf die Definition des Unfallbegriffs in den Versicherungsbedingungen berufen und Leistungen verweigern. Für Betroffene und ihre Familien bedeutet dies, dass sie im Ernstfall nicht auf eine finanzielle Absicherung durch die Unfallversicherung vertrauen können, wenn der Gesundheitsschaden im Zusammenhang mit einem Selbsttötungsversuch entstanden ist.

Rechtlicher Hintergrund

Private Unfallversicherungen leisten nach den üblichen Versicherungsbedingungen nur dann, wenn ein Unfall im Sinne der Vertragsbedingungen vorliegt. Zentrales Merkmal dieser Definition ist die Unfreiwilligkeit der Gesundheitsschädigung. Ein Versicherter muss durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper einwirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erlitten haben. Fehlt dieses Merkmal der Unfreiwilligkeit, besteht kein Versicherungsschutz, selbst wenn objektiv ein äußeres Ereignis zu einer Verletzung geführt hat.

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Die wichtigsten Vorschriften

Maßgeblich sind die jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung, die sich regelmäßig an § 178 Versicherungsvertragsgesetz orientieren. Danach liegt ein Unfall vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Die Beweislast für das Vorliegen eines Unfalls, insbesondere für die Unfreiwilligkeit der Gesundheitsschädigung, trägt grundsätzlich der Versicherungsnehmer beziehungsweise die anspruchstellende Person.

Aktuelle Entwicklung

Der entschiedene Fall betraf einen Mann, der sich durch Strangulation das Leben nehmen wollte. Er sprang mit einem um den Hals gelegten Seil von seinem Balkon im zweiten Stock. Das verwendete Seil war jedoch zu dünn und riss, sodass der Mann auf den Boden stürzte. Dabei erlitt er ein schweres Polytrauma mit zahlreichen Frakturen und ist seither zu hundert Prozent schwerbehindert. Seine private Unfallversicherung verweigerte die Zahlung unter Verweis auf die fehlende Unfreiwilligkeit der Gesundheitsschädigung.

Sowohl das Landgericht Siegen als auch das OLG Hamm bestätigten diese Auffassung des Versicherers (OLG Hamm, Beschluss vom 09.04.2026, Az. 6 U 83/25). Nach Ansicht des Gerichts nehme eine Person, die aus dem Leben scheiden wolle, immer in Kauf, dass ihr Körper schwere Gesundheitsbeschädigungen als notwendiges Durchgangsstadium zum Tod erleidet. Das Merkmal der Unfreiwilligkeit sei damit nicht erfüllt. Auch der Umstand, dass die Verletzungen letztlich nicht durch die beabsichtigte Strangulation, sondern durch den anschließenden Sturz nach dem Reißen des Seils verursacht wurden, ändere daran nichts. Das OLG wertete dies lediglich als unwesentliche Abweichung vom vorgesehenen Geschehensablauf. Wer mit einem dünnen Seil um den Hals von einem Balkon springe, müsse damit rechnen, dass das Seil möglicherweise reißt und er sich beim Aufprall verletzt.

Praktische Einordnung

Das OLG Hamm sah keinen Anlass, die Revision zuzulassen. Der Versicherte hat gegen diese Entscheidung jedoch Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Versicherungsrechtler Dirk-Carsten Günther hält es für möglich, dass sich der BGH mit dem Fall befassen wird, da es in der rechtswissenschaftlichen Literatur auch Stimmen gebe, die Gesundheitsschäden nach einem ernsthaften Suizidversuch für versichert hielten. Nach Ansicht Günthers ist für die Frage der Freiwilligkeit nicht allein entscheidend, ob der Sterbewille auch die billigende Inkaufnahme von Körperverletzungen impliziert. Maßgeblich sei vielmehr, ob der tatsächlich eingetretene Kausalverlauf außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liege oder nicht. Die Entscheidung des OLG Hamm ist damit noch nicht rechtskräftig, das letzte Wort in dieser Sache könnte der Bundesgerichtshof sprechen.

Was bedeutet das für Sie?

Für Versicherungsnehmer und deren Angehörige bedeutet diese Rechtsprechung, dass im Fall eines missglückten Suizidversuchs grundsätzlich nicht mit Leistungen der privaten Unfallversicherung gerechnet werden kann. Die Gerichte gehen davon aus, dass der Sterbewille zwingend auch die Inkaufnahme erheblicher Körperverletzungen umfasst, selbst wenn der tatsächliche Geschehensablauf vom ursprünglichen Plan abweicht. Wer beispielsweise durch ein technisches Versagen der gewählten Methode überlebt, aber dabei schwer verletzt wird, kann sich nach dieser Linie nicht auf die Unfreiwilligkeit der eingetretenen Gesundheitsschädigung berufen.

Für Betroffene und deren Familien kann dies bedeuten, dass alternative Absicherungssysteme wie die gesetzliche Krankenversicherung, die Erwerbsminderungsrente oder Sozialleistungen umso wichtiger werden. Da die Rechtsfrage nun beim Bundesgerichtshof anhängig ist, bleibt abzuwarten, ob sich die bisherige Linie der Instanzgerichte bestätigt oder ob der BGH eine differenziertere Betrachtung vornimmt, die etwa stärker auf die konkrete Vorhersehbarkeit des tatsächlichen Verletzungsverlaufs abstellt.

Tabelle: Übersicht

Aspekt Inhalt
Betroffenes Gericht OLG Hamm
Entscheidungsdatum 09.04.2026
Aktenzeichen 6 U 83/25
Kernaussage Verletzungen bei missglücktem Suizidversuch gelten nicht als unfreiwillig im Sinne der Unfallversicherung
Rechtsmittel Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH anhängig, Az. IV ZR 87/26
Betroffene Bedingungen Allgemeine Versicherungsbedingungen für die private Unfallversicherung

Fazit

Die Entscheidung des OLG Hamm verdeutlicht, dass private Unfallversicherungen bei missglückten Suizidversuchen regelmäßig nicht leistungspflichtig sind, da die Gerichte von einer billigenden Inkaufnahme der eingetretenen Körperverletzungen ausgehen. Ob der Bundesgerichtshof diese strenge Linie bestätigt oder eine differenziertere Betrachtung vornimmt, bleibt abzuwarten, da die Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht entschieden ist.

Hinweis: Dieser Artikel und das Symbolbild wurden mit Hilfe von KI erstellt.

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Quellen und weiterführende Links

beck-aktuell: Haftung der Unfallversicherung: Ein missglückter Suizid ist kein Unfall

Hinweis: Wenn Sie selbst depressiv sind oder Suizidgedanken haben, können Sie sich rund um die Uhr und anonym an die TelefonSeelsorge wenden, im Internet unter telefonseelsorge.de oder über die kostenlosen Hotlines 0800/111 0 111, 0800/111 0 222 oder 116 123.








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