Kontext und Bedeutung für Betroffene
Anwaltsnotar wird man in Deutschland nicht einfach durch Bewerbung, sondern nur, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Eine dieser Voraussetzungen ist die sogenannte örtliche Wartezeit. Sie verlangt, dass ein Bewerber vor seiner Bestellung zum Notar über einen bestimmten Zeitraum tatsächlich und in erheblichem Umfang anwaltlich im vorgesehenen Amtsbereich tätig war. Für viele Anwältinnen und Anwälte, die heute standortübergreifend arbeiten, digitale Kanzleistrukturen nutzen und Mandate bundesweit betreuen, stellt sich die Frage, ob eine solche Voraussetzung noch zeitgemäß ist. Der Bundesgerichtshof hat dazu nun in einem aktuellen Beschluss klar Stellung bezogen. Das Urteil betrifft nicht nur den konkreten Einzelfall, sondern hat grundsätzliche Bedeutung für alle Anwälte, die sich für eine Notarstelle interessieren und dabei auf flexible, überregionale Kanzleimodelle setzen.
Rechtlicher Hintergrund
Das deutsche Notarwesen ist stark von der Idee geprägt, dass ein Notar in seinem Amtsbezirk fest verankert sein soll. Diese Verwurzelung soll sicherstellen, dass der Notar die örtlichen Gegebenheiten, wirtschaftlichen Verhältnisse und rechtlichen Besonderheiten seines Amtsbereichs kennt und dort bereits als Anwalt tätig war, bevor er das öffentliche Amt des Notars übernimmt. Die Bundesnotarordnung (BNotO) regelt hierzu detaillierte Voraussetzungen für die Zulassung zum Anwaltsnotariat.
Die wichtigsten Vorschriften
Maßgeblich ist § 5b Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 BNotO. Diese Vorschrift verlangt von Bewerbern um eine Notarstelle eine ununterbrochene anwaltliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren im vorgesehenen Amtsbereich, wobei diese Tätigkeit in nicht unerheblichem Umfang ausgeübt worden sein muss. Der Gesetzgeber hat diese Wartezeit bewusst beibehalten, obwohl technische Entwicklungen wie Videokonferenzen, digitale Aktenführung und Homeoffice-Lösungen die Möglichkeiten ortsunabhängiger anwaltlicher Tätigkeit erheblich erweitert haben. Die Vorschrift dient dem Schutz der Funktionsfähigkeit des Notariats als Institution der vorsorgenden Rechtspflege, die auf Vertrauen und lokaler Verankerung basiert.
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Aktuelle Entwicklung
In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte sich ein Rechtsanwalt auf eine ausgeschriebene Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk Rendsburg beworben. Der Anwalt war zunächst in München, dann in Hamburg tätig gewesen und schloss sich 2018 einer bundesweit agierenden Wirtschaftsprüfungs- und Rechtsanwaltsgesellschaft mit mehreren Standorten an, darunter auch Rendsburg. Ende 2022 verlegte er seinen Kanzleisitz jedoch nach Berlin. Erst im Juli 2023 meldete er zusätzlich eine Zweigstelle in Rendsburg an und bewarb sich dort um die Notarstelle.
Die zuständige Behörde lehnte die Bewerbung ab, weil sie die erforderliche örtliche Wartezeit als nicht erfüllt ansah. Das OLG Schleswig bestätigte diese Entscheidung und wies die Klage des Anwalts ab. Der BGH hat nun die Berufung gegen dieses Urteil nicht zugelassen (BGH, Beschluss vom 06.07.2026, Az. NotZ(Brfg) 6/25).
Nach Auffassung des Gerichts konnte der Anwalt seine Verwurzelung im Amtsgerichtsbezirk Rendsburg nicht ausreichend nachweisen. Die gelegentliche Nutzung der dortigen Infrastruktur sowie die Betreuung einzelner Mandanten aus der Region reichten nicht aus. Auch die vorgelegten Mandantenlisten überzeugten den Senat nicht, da sich daraus nicht erkennen ließ, welche Mandate ab welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang tatsächlich dem Amtsgerichtsbezirk Rendsburg zuzurechnen waren. Erschwerend kam hinzu, dass der Anwalt seine Zweigstelle in Rendsburg erst kurz vor der Bewerbung angezeigt hatte, nachdem er zuvor seinen Kanzleisitz nach Berlin verlegt hatte.
Der BGH verneinte zudem eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Der Gesetzgeber habe trotz fortschreitender Digitalisierung ausdrücklich an der örtlichen Wartezeit festgehalten. Bundesweit tätige Anwälte könnten ihre Mandate deshalb nicht nachträglich einem gewünschten Amtsbereich zuordnen lassen, um die gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen.
Praktische Einordnung
Die Entscheidung macht deutlich, dass rein formale oder kurzfristige Maßnahmen wie die Anmeldung einer Zweigstelle nicht ausreichen, um die geforderte örtliche Verwurzelung zu belegen. Entscheidend ist vielmehr eine nachweisbare, kontinuierliche und substanzielle anwaltliche Tätigkeit im betreffenden Amtsbezirk über den gesamten gesetzlich vorgesehenen Zeitraum. Wer seinen Kanzleisitz kurz vor einer Bewerbung strategisch verlegt oder eine Zweigstelle erst kurzfristig einrichtet, läuft Gefahr, dass die Behörden und Gerichte dies als nicht ausreichend werten.
Was bedeutet das für Sie?
Für Rechtsanwälte, die eine Notarlaufbahn anstreben, ergeben sich aus der Entscheidung klare praktische Konsequenzen. Wer sich auf eine Notarstelle in einem bestimmten Amtsbezirk bewerben möchte, sollte frühzeitig und nachweisbar in diesem Bezirk anwaltlich tätig werden. Eine bloße organisatorische Anbindung an einen Standort, etwa durch gelegentliche Nutzung von Büroräumen, genügt nicht. Wichtig ist eine dokumentierte, kontinuierliche Mandatsbearbeitung, die sich eindeutig dem jeweiligen Amtsbezirk zuordnen lässt. Wer bundesweit oder an mehreren Standorten tätig ist, sollte seine Tätigkeiten so organisieren und dokumentieren, dass sich die erforderliche Wartezeit im gewünschten Amtsbezirk im Zweifel auch belegen lässt. Die Digitalisierung der anwaltlichen Arbeit ändert an diesen Anforderungen nichts.
Tabelle: Übersicht
| Aspekt | Inhalt |
|---|---|
| Betroffene Vorschrift | § 5b Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 BNotO |
| Erforderliche Wartezeit | Mindestens zwei Jahre ununterbrochene anwaltliche Tätigkeit im Amtsbereich |
| Streitpunkt | Örtliche Verwurzelung trotz bundesweiter Kanzleistruktur |
| Entscheidung | BGH lehnt Zulassung der Berufung ab, bestätigt Ablehnung der Bewerbung |
| Kernaussage | Digitalisierung ersetzt keine tatsächliche örtliche Tätigkeit |
Fazit
Der BGH stellt klar, dass die örtliche Wartezeit für Anwaltsnotare auch im digitalen Zeitalter unverändert gilt. Wer eine Notarstelle anstrebt, muss über den gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum tatsächlich und nachweisbar im entsprechenden Amtsbezirk anwaltlich tätig gewesen sein. Kurzfristige organisatorische Anpassungen wie die Verlegung des Kanzleisitzes oder die Anmeldung einer Zweigstelle kurz vor der Bewerbung reichen nicht aus, um diese Voraussetzung zu erfüllen.
Hinweis: Dieser Artikel und das Symbolbild wurden mit Hilfe von KI erstellt.
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Quellen und weiterführende Links
beck-aktuell: Notar muss am Ort bleiben
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